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Mittwoch, 19. Mai 2010, 17:37

§14 Ausübung des Gemeindejagdrechtes

1) Die Jagd in jedem Gemeindejagdgebiet ist mit der aus § 12 sich ergebenden
Ausnahme im Wege der freihändigen Verpachtung oder durch öffentliche
Versteigerung ungeteilt zugunsten der Grundbesitzer zu verpachten.
(2) Den einzelnen Grundbesitzern steht in dieser ihrer Eigenschaft die Ausübung
der Jagd auf dem Gemeindejagdgebiete nicht zu.
Weidmannsheil

Rocces


Wer Rechtschreibfehler findet, darf sie gerne behalten. :D :D
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