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§ 90
§ 90
Durchführung des Abschussplanes
(1) Die oder der Jagdausübungsberechtigte hat den bewilligten oder verfügten Abschussplan in Zahl und Gliederung einzuhalten. Jede Unterschreitung des Abschusses ist in der Abschussliste zu begründen.
(2) Auf den bewilligten Abschussplan oder auf die Abschussverfügung ist jedes im Jagdgebiet ab Beginn des Jagdjahres erlegte oder gefallene Wildstück ohne Rücksicht auf dessen Verwertbarkeit anzurechnen.
(3) Kümmerndes und krankgeschossenes Wild darf unbeschadet der Bestimmungen des Tierseuchengesetzes über den genehmigten Abschussplan selbst während der Schonzeit erlegt werden, wenn dies zur Gesunderhaltung des Bestandes oder zur Behebung von Qualen des Wildes unerlässlich ist. Die Erlegung ist unverzüglich nach dem Abschuss unter Darlegung der hiefür maßgebenden Gründe der Hegeringleiterin oder dem Hegeringleiter bekannt zu geben und ihr oder ihm auf Verlangen vorzulegen. Für verletzte Stücke ist ein tierärztliches Gutachten über die Art und Ursache der Verletzung der Anzeige anzuschließen.
Man kann nur jenes Stück Wild erbeuten welches für einem gewachsen ist