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Mittwoch, 19. Mai 2010, 17:59

§43 Die Steirische Landesjägerschaft

(1) Die Gesamtheit aller im Lande Steiermark nach den bestehenden Vorschriften
auf Grund einer Jagdkarte zur Jagdausübung berechtigten Personen, mit
Ausnahme der Inhaber von Jagdgastkarten, bildet die Steirische
Landesjägerschaft. Sie ist eine Einrichtung öffentlichen Rechtes und untersteht
der Aufsicht der Steiermärkischen Landesregierung. Der Steirischen
Landesjägerschaft kommt Rechtspersönlichkeit zu. Sie ist die Organisation der
zur Jagdausübung Berechtigten im Sinne dieses Gesetzes und hat ihren Sitz in
Graz.
(2) Die ordentliche Mitgliedschaft zur Steirischen Landesjägerschaft beginnt mit
der Ausfolgung der Jagdkarte und Entrichtung des Mitgliedsbeitrages für die
Steirische Landesjägerschaft. Die ordentliche Mitgliedschaft erlischt drei
Monate nach Gültigkeitsablauf der Jagdkarte des Mitgliedes oder mit der
Einziehung der Jagdkarte gemäß § 42. Das Erlöschen der Mitgliedschaft
begründet kein Recht auf auch nur teilweise Rückerstattung des
Mitgliedsbeitrages.
(3) Die Steirische Landesjägerschaft gliedert sich in Jagdbezirke, welche einen
oder mehrere Verwaltungsbezirke oder Teile derselben umfassen. Den Bereich
der einzelnen Jagdbezirke bestimmen die Satzungen.
(4) Die Bezeichnung "Jägerschaft", mit oder ohne Zusatz, dürfen andere
Personengemeinschaften nicht führen.
(5) Die Organe der Steirischen Landesjägerschaft sind im Landesbereich der
Landesjägermeister, seine beiden Stellvertreter, der Vorstand, der
Landesjagdausschuss und die Hauptversammlung (Landesjägertag). Den Vorsitz
im Vorstand, im Landesjagdausschuss und in der Hauptversammlung
(Landesjägertag) führt der Landesjägermeister, im Falle seiner Verhinderung der
von ihm bestimmte Stellvertreter. Er vertritt die Landesjägerschaft nach außen.
(6) Der Vorstand besteht aus dem Landesjägermeister als Vorsitzenden, seinen
beiden Stellvertretern und aus folgenden weiteren Mitgliedern: je einem vom
Landeshauptmann entsandten, ständigen, rechtskundigen Vertreter des Amtes
der Landesregierung, einem Vertreter der Landeskammer für Land und
Forstwirtschaft und sechs gewählten Beiräten (Vorstandsmitglieder). Für den Fall
der Verhinderung ist für jedes Mitglied ein Ersatzmann zu bestellen. Der Vertreter
des Amtes der Landesregierung und der Vertreter der Landeskammer für Land
und Forstwirtschaft sollen, die übrigen Mitglieder des Vorstandes und ihre
Ersatzmänner müssen ordentliche Mitglieder der Steirischen Landesjägerschaft
sein. Sie üben ihr Amt ehrenamtlich aus, haben jedoch Anspruch auf Ersatz der
notwendigen Baraufwendungen. Mit Ausnahme des Vertreters des Amtes der
Landesregierung und des Vertreters der Landeskammer für Land und
Forstwirtschaft müssen Mitglieder des Vorstandes während der Funktionsperiode
ihres Amtes enthoben werden, wenn dies von einer ordentlichen
Hauptversammlung mit zwei Drittel der abgegebenen Stimmen beschlossen
wird.
(7) Im Falle eines Rücktrittes, einer Enthebung oder eines sonstigen Aufhörens
der Funktion des Landesjägermeisters wird dieser durch den Stellvertreter
vertreten, den der Vorstand bestimmt. Bei Stimmengleichheit entscheidet das
Los. Bei einer bloß zeitweiligen Verhinderung des Landesjägermeisters bestimmt
dieser, welcher der beiden Stellvertreter ihn für diese Zeit zu vertreten hat.
(8) Der Landesjagdausschuss besteht aus dem Vorstand und den
Bezirksjägermeistern. Der Landesjägermeister ist befugt, den Sitzungen des
Vorstandes und des Landesjagdausschusses fallweise Vertreter der
Jagdwissenschaft, der Wildseuchenbekämpfung und andere Sachverständige
beizuziehen. Die Mitglieder des Landesjagdausschusses üben ihr Amt
ehrenamtlich aus, haben jedoch Anspruch auf Ersatz der notwendigen
Baraufwendungen.
(9) Die Hauptversammlung besteht aus dem Vorstand und den
Bezirksjagdausschüssen.
(10) Der Hauptversammlung obliegt insbesondere:
a) die Entgegennahme des Jahresberichtes des Landesjägermeisters,
b) die Festsetzung der Höhe des Mitgliedsbeitrages,
c) die Genehmigung des Jahresvoranschlages,
d) die Entgegennahme des auf Grund der Überprüfung des
Rechnungsabschlusses erstatteten Berichtes der Rechnungsprüfer und die
Genehmigung des Rechnungsabschlusses,
e) die Ernennung von Ehrenmitgliedern über Vorschlag des Vorstandes,
f) die Antragstellung auf Satzungsänderungen,
g) die Beschlussfassung über eine allfällige Enthebung nichternannter Mitglieder
des Vorstandes während der Funktionsperiode.
(11) Der Landesjägermeister ist über Beschluss des Vorstandes und mit
Zustimmung der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde berechtigt, einen
Bezirksjägermeister zu entheben, wenn dieser die an ihn gestellten
Anforderungen in sachlicher oder persönlicher Hinsicht nicht oder nicht mehr
erfüllt.
(12) Die Organe der Jägerschaft im Bezirksbereich sind der Bezirksjägermeister,
sein Stellvertreter, der Bezirksjagdausschuss, die Bezirksversammlung
(Bezirksjägertag) und die vom Bezirksjagdausschuss für jeweils mehrere Reviere
(Hegegebiete) bestellten Hegemeister.
(13) Der Bezirksjagdausschuss besteht aus dem Bezirksjägermeister, seinem
Stellvertreter und aus folgenden weiteren Mitgliedern: einem ständigen
rechtskundigen Vertreter der Bezirksverwaltungsbehörde, einem ständigen
Vertreter der Bezirkskammer für Land und Forstwirtschaft und den gewählten
Ausschussmitgliedern. In jedem Bezirksjagdausschuss ist für je begonnene 150
Jagdkarteninhaber des Bezirkes je ein Ausschussmitglied zu wählen. Jeder
Bezirksjagdausschuss hat sich jedoch aus mindestens 5 gewählten
Ausschussmitgliedern zusammenzusetzen.
(14) Sämtliche Mitglieder üben ihr Amt ehrenamtlich aus, haben jedoch Anspruch
auf Ersatz der ihnen erwachsenen notwendigen Baraufwendungen. Die Vertreter
der Bezirksverwaltungsbehörde und der Bezirkskammer für Land und
Forstwirtschaft sollen ordentliche Mitglieder der Steirischen Landesjägerschaft
sein. Mit Ausnahme der Vertreter der Bezirksverwaltungsbehörde und der
Bezirkskammer für Land und Forstwirtschaft müssen Mitglieder des
Bezirksjagdausschusses während der Funktionsperiode ihres Amtes enthoben
werden, wenn dies von einer ordentlichen Bezirksversammlung mit zwei Drittel
der abgegebenen Stimmen beschlossen wird.
(15) Die Bezirksversammlung besteht aus allen Mitgliedern der Steirischen
Landesjägerschaft, die im Jagdbezirk entweder ihren ordentlichen Wohnsitz
haben oder in demselben Eigenjagdbesitzer oder Jagdpächter sind.
(16) Den Vorsitz im Bezirksjagdausschuss und in der Bezirksversammlung
(Bezirksjägertag) führt der Bezirksjägermeister, im Falle seiner Verhinderung
sein Stellvertreter.
(17) Die Bezeichnung "Jägermeister", mit oder ohne Zusatz, darf von anderen
Personen Steiermarks nicht geführt werden.
(18) Bis zur Erlassung der Satzungen (§ 45) führen die Geschäfte die nach den
bisherigen Bestimmungen gewählten Jägermeister, welche auch die
Konstituierung der Jägerschaft nach den Satzungen vorzunehmen haben.
Weidmannsheil

Rocces


Wer Rechtschreibfehler findet, darf sie gerne behalten. :D :D
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