(1) Der Vorsitzende des Disziplinarrates hat nach Rechtskraft des Disziplinarerkenntnisses den Vollzug der Disziplinarstrafe zu veranlassen.
(2) Die Strafen sind ab Rechtskraft des Disziplinarerkenntnisses in einem Standesausweis bei der Steirischen Landesjägerschaft evident zu halten. Solange die Eintragung besteht, ist die Abschrift des Erkenntnisses aufzubewahren.
(3) Die Geldbuße und die Verfahrenskosten sind innerhalb von vier Wochen nach Rechtskraft des Erkenntnisses vom Bestraften bei der Steirischen Landesjägerschaft in Graz zu erlegen.
(4) Bei Nichteinhaltung der Erlagsfrist kann an die für den Ersatzpflichtigen zuständige Bezirksverwal tungsbehörde das Ersuchen um Einbringung der Geldbuße und der Kosten gestellt werden.
(5) Bei der Hereinbringung der Geldbuße ist auf die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Bestraften Bedacht zu nehmen.
(6) Der Disziplinarrat darf die Abstattung einer Geldbuße in höchstens zwölf Monatsraten bewilligen.
(7) Rechtskräftige Erkenntnisse, mit denen auf Geldbuße, zeitlichen oder dauernden Ausschluß aus der Steirischen Landesjägerschaft erkannt wurde, können in allen österreichischen Jagdzeitschriften verlautbart werden und sind der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde bekanntzugeben.
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Die Veröffentlichung rechtskräftiger Erkenntnisse hat die Bezeichnung des Erkenntnisses mit Datum, Namen und Geburtsdatum des Beschuldigten, eine kurze Bezeichnung des Sachverhaltes, wegen welchem der Beschuldigte verurteilt wurde, sowie die Strafe zu enthalten.
(9) Die eingegangenen Geldbußen sind für Zwecke der Steirischen Landesjägerschaft zu verwenden.