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Mittwoch, 19. Mai 2010, 18:08

§53 Einschränkung der Jagdausübung in landwirtschaftlichen

Einschränkung der Jagdausübung in landwirtschaftlichen Kulturen und auf
Weiden
(1) Vom Beginne des Frühjahrs bis zu beendeter Ernte darf, vorbehaltlich einer
besonderen Erlaubnis des Grundbesitzers, auf den bebauten Feldern und in
Weingärten weder gejagt noch getrieben, noch das Wild mit Hunden aufgesucht
werden.
(2) Ausgenommen von diesem Verbot sind Felder, welche mit Kartoffeln oder mit
Reihensaaten von Mais, Rüben, Kraut oder mit anderen in weiten Abständen
gebauten Feldfrüchten bestellt sind.
(3) In der Zeit vom 16.Jänner bis 15.Oktober darf mittels Brackhunden nicht
gejagt werden; doch darf der Jagdberechtigte das Hochwild aus kultivierten
Grundstücken jederzeit mit Hunden aushetzen.
(4) Auf Grundstücken, welche mit Weidevieh betrieben sind, darf während der
Zeit der Weideausübung mit Hunden nur insoweit gejagt werden, als das
Weidevieh hiedurch nicht gefährdet wird.
Weidmannsheil

Rocces


Wer Rechtschreibfehler findet, darf sie gerne behalten. :D :D
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Weidwerk verpflichtet
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