(1) Dieses Gesetz tritt mit 1.Jänner 1977 in Kraft.
(2) Verordnungen auf Grund dieses Gesetzes können bereits von dem seiner Kundmachung folgenden Tag an erlassen werden; diese Verordnungen dürfen frühestens mit dem in Abs.1 bezeichneten Zeitpunkt in Kraft gesetzt werden.
(3) Mit diesem Gesetz treten außer Kraft:
1. Das Reichsnaturschutzgesetz vom 26.Juni 1935, RGBl.I S.821, und die Verordnung vom 31.Oktober 1935, RGBl.I S.1275, zur Durchführung des Reichsnaturschutzgesetzes, beide in der Fassung der Verordnung zur Einführung des Reichsnaturschutzrechts im Lande Österreich vom 10.Februar 1939, RGBl.I S.217 (GBl.f.d.L.Ö. Nr.245), mit Ausnahme jener Ermächtigungen, die die Grundlage für die in der Anlage angeführten Verordnungen darstellen, bis zu deren Ersatz nach diesem Gesetz. Nutzungsbeschränkungen auf Grund von Verordnungen oder Bescheiden nach naturschutzrechtlichen Bestimmungen vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes stehen einem Entschädigungsanspruch nicht entgegen.
2. Das Gesetz vom 4.Juli 1964, LGBl. Nr.318, womit naturschutzrechtliche Strafbestimmungen erlassen werden.
(4) Wenn Ersatzverordnungen nach den Bestimmungen der §§ 5 Abs.1 und 6 Abs.1 dem Grundeigentümer keine neuen Nachteile im Sinne des § 25 Abs.1 auferlegen, ist vor Erlassung dieser Verordnungen ein neuerliches Verfahren nach den §§ 14 und 16 nicht durchzuführen. (1)