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1

Sonntag, 19. Mai 2013, 21:47

Vergabe der Gemeindejagd

Hallo! Kann mir jemand in einfachem Deutsch wie diese Vergabe funktionieren kann? Danke!

Wildacker.at

Zukunftshirsch

    Österreich

Beiträge: 979

Beruf: Wildackersaatgut-Jagdbekleidung-Revierbedarf vom Jäger für den Jäger

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2

Sonntag, 19. Mai 2013, 21:59

Naja... welches Bundesland??? Lg

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Genieße die Natur mit allen Sinnen und Respektiere Deine Grenzen.

Weidmannsheil und LG

Martin

http://www.wildacker.at

3

Sonntag, 19. Mai 2013, 22:06

aja...

Für die Steiermark bitte! Gibts soweit ich weiß zwei Varianten!

Wildacker.at

Zukunftshirsch

    Österreich

Beiträge: 979

Beruf: Wildackersaatgut-Jagdbekleidung-Revierbedarf vom Jäger für den Jäger

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4

Montag, 20. Mai 2013, 07:33

Es gibt 3 Varianten.....

Die freuhändige Vergabe durch die Bauern mittels Unterschriften, vor dem vorletzten Jagdjahr

Die Vergabe durch den Gemeinderat, im vorletzten Jagdjahr

Die öffentliche Versteigerung, im letzten Jagdjahr



§ 15

Jagdpächter und Jagdgesellschaften



(1) Zur Pachtung einer Eigen oder Gemeindejagd dürfen nur Personen, die im Besitze einer gültigen Jagdkarte sind, zugelassen werden. Mitglieder einer Jagdgesellschaft dürfen nur physische Personen sein, die im Besitz einer gültigen Jagdkarte sind.

(2) Für die Zulassung zur Pachtung ist der Nachweis des Besitzes einer Jagdkarte durch 5 Jahre erforderlich. Bei Pachtung einer Jagd durch eine Jagdgesellschaft muß mindestens die Hälfte der Mitglieder der Jagdgesellschaft diesen Nachweis erbringen.

(3) Von der Pachtung einer Jagd sind ferner von Amts wegen Personen und Jagdgesellschaften auszuschließen, von welchen mit Grund erwartet werden kann, daß sie den ihnen durch Übernahme der Jagdverpachtung erwachsenden Obliegenheiten nicht nachzukommen vermögen.

(4) Solche Personen und Jagdgesellschaften, welche in der letzten Pachtzeit als Jagdpächter den gesetzlichen Vorschriften betreffend die Jagdausübung wiederholt nicht entsprochen haben, können von der Bezirksverwaltungsbehörde für die nächste Pachtzeit von der Pachtung ausgeschlossen werden.

(5) Diese Pachtwerber sind, soweit bekannt, schon von der Teilnahme an einer Versteigerung auszuschließen.

(6) Gemeinden können zur Pachtung von Eigenjagden, Agrargemeinschaften und andere juristische Personen zur Pachtung von Eigen und Gemeindejagden zugelassen werden; sie müssen für die gesamte Dauer des Pachtverhältnisses über einen Jagdverwalter verfügen. Durch diese Bestimmung wird die Pachtung eines Jagdeinschlusses oder von Abrundungsflächen auf Grund des § 12 nicht berührt.

(7) Eine Jagdgesellschaft kann zur Pachtung einer Jagd zugelassen werden mit Ausschluß jener Mitglieder, die nach Maßgabe dieses Paragraphen von der Pachtung ausgeschlossen sind. Der Obmann oder der durch eine schriftliche Vollmacht legitimierte Bevollmächtigte einer Jagdgesellschaft hat vor Beginn der Versteigerung bzw. bei der Bewerbung um eine freihändige Jagdvergabe einen schriftlichen, zwischen den Mitgliedern der Jagdgesellschaft abgeschlossenen Gesellschaftsvertrag vorzuweisen, in welchem alle Mitglieder mit Namen, Beruf und Wohnsitz anzuführen sind. Bewirbt sich eine juristische Person um die Pachtung, so hat der von ihr bestimmte Jagdverwalter seine Bestellungsurkunde vorzulegen. Bei der Pachtung einer Gemeindejagd haften alle Jagdgesellschafter solidarisch für die Erfüllung der mit der Pachtung übernommenen Verpflichtungen.

(8) Während der Pachtzeit ist das Ausscheiden von Mitgliedern einer Jagdgesellschaft, die eine Gemeindejagd gepachtet hat, der Gemeinde und der Bezirksverwaltungsbehörde unverzüglich anzuzeigen. Die Auswechslung einzelner Mitglieder einer Jagdgesellschaft während der Pachtzeit bedarf zu ihrer Gültigkeit der Zustimmung des Gemeinderates und der Genehmigung der Bezirksverwaltungsbehörde, widrigenfalls das Pachtverhältnis erlischt. Bis zur Erteilung dieser Genehmigung bzw. Bestätigung des neuen Jagdpächters bleibt jedenfalls die solidarische Haftung aller im Gesellschaftsvertrag angeführten Mitglieder noch weiter aufrecht. Eine Vergrößerung des Mitgliederstandes einer Jagdgesellschaft währen der Pachtperiode ist unzulässig.



§ 16

Öffentliche Versteigerung



(1) Die Verpachtung im Wege der öffentlichen Versteigerung hat mit den sich aus § 12 ergebenden Ausnahmen durch die Bezirksverwaltungsbehörde am Amtsort zu erfolgen.

(2) Zu diesem Zwecke hat der Gemeinderat die wesentlichen Verpachtungsbedingungen und den Ausrufpreis festzusetzen und der Bezirksverwaltungsbehörde bekanntzugeben, welche diese Beschlüsse vom Standpunkte der gesetzlichen Zulässigkeit und Zweckmäßigkeit, nötigenfalls unter Befragung von Sachverständigen zu prüfen und nach etwaiger Abänderung, Berichtigung oder Ergänzung zur Kenntnis zu nehmen hat.

(3) Die Ausschreibung ist in der Regel mindestens drei Monate vor Beginn der Pachtzeit durch öffentlichen Anschlag am Amtssitze der Bezirksverwaltungsbehörde und an der Amtstafel der betreffenden Gemeinde sowie im Mitteilungsblatt der Landeskammer für Land und Forstwirtschaft in Steiermark und auf Begehren des Gemeinderates auch in bestimmten Fachzeitschriften kundzumachen.

(4) Die vorerwähnte Ausschreibung hat die wesentlichen Angaben über die zu versteigernde Jagd, die Verpachtungsbedingungen, den Ausrufpreis, die Dauer der Verpachtung, ferner hinsichtlich des zu erlegenden Leggeldes (Vadium), die für den Bereich des Gemeindejagdgebietes etwa bestehenden Hasenausrottungsanordnungen (§ 61 Abs.2), weiters die Angabe des Ortes und der Zeit der vorzunehmenden Versteigerung zu enthalten; es ist ferner in dieser Kundmachung die ausdrückliche Bemerkung aufzunehmen, daß, wenn infolge der endgültigen Entscheidung über etwa noch anhängige Berufungen oder im Sinne weiterer Bestimmungen dieses Gesetzes oder infolge Änderungen der Gemeindegrenzen ein Zuwachs oder Abfall am Gemeindegebiet eintritt, der bei der Versteigerung erzielte Pachtschilling ungeachtet der hinsichtlich der betreffenden Gemeindejagden gegebenenfalls zu Recht bestehenden Pachtverträge eine Erhöhung oder Herabminderung im Verhältnisse des Flächenausmaßes des Zuwachses oder Abfalles erfährt.

(5) In die Ausschreibung jeder Jagdverpachtung sowie in das freie Übereinkommen nach § 24 dieses Gesetzes ist die Bestimmung aufzunehmen, daß der Jagdpächter verpflichtet ist, bei Ablauf der Jagdpachtzeit das Pachtgebiet in jagdlich gutem Zustande mit den örtlichen Verhältnissen angemessenem Wildstande seinem Nachfolger zu übergeben.

(6) Wird bei der ersten Versteigerung der Ausrufpreis nicht erreicht, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde eine neue Versteigerung durchzuführen, für die der Ausrufpreis vom Gemeinderat nach Anhörung eines Jagdsachverständigen neuerlich festzusetzen ist. Falls auch diese Versteigerung erfolglos bleiben sollte, ist § 73 anzuwenden.

(7) Kommt der Gemeinderat seiner Verpflichtung nach Abs.2 bis zum Beginn der Pachtzeit nicht nach, ist § 73 sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, daß die von der Bezirksverwaltungsbehörde festgesetzten Verpachtungsbedingungen bis zum Ende der Pachtzeit zu gelten haben.



§ 17

Durchführung der Versteigerung



(1) Jeder Pachtwerber hat vor Beginn der Versteigerung einen dem Ausrufpreise gleichkommenden Betrag in barem in österreichischer Valuta, in Spar oder in Raiffeisenkassen Einlagebüchern oder in Staats oder anderen für pupillarsicher erklärten Wertpapieren als Leggeld zu erlegen.

(2) Der Meistbieter hat sogleich nach Schluß der Versteigerung die Kosten derselben, wenn die letzteren nicht etwa gemäß § 30 vom früheren Pächter hereingebracht werden, eine dem einjährigen Pachtschillinge gleichkommende Kaution nach obigen Bestimmungen und den einjährigen Pachtschilling, letzteren bar, bei der Bezirksverwaltungsbehörde zu erlegen.

(3) Der Versteigerungsakt unterliegt der Bestätigung der Bezirksverwaltungsbehörde. Die letztere hat auf Grund des Versteigerungsaktes die Zuweisung der versteigerten Jagd vorzunehmen, und zwar an denjenigen, der das höchste Angebot gestellt hat, wobei jedoch die Angebote solcher Personen, welche gemäß § 15 von der Pachtung ausgeschlossen sind, außer Betracht zu bleiben haben.

(4) Wird gegen die erfolgte Zuweisung der Jagd eine Berufung eingebracht, so bleibt gleichwohl der Ersteher bis zur etwaigen endgültigen Außerkraftsetzung der Versteigerung Pächter der Gemeindejagd. Die Bezirksverwaltungsbehörde kann erforderlichenfalls für diese Zeit Vorschriften nach § 73 insbesondere im Sinne des § 57 erlassen.
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Weidmannsheil und LG

Martin

http://www.wildacker.at

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