§ 26. (1) Die Haltung von Tieren in Zoos bedarf einer Bewilligung nach § 23.
(2) Nähere Bestimmungen über Mindestanforderungen für Zoos in Bezug auf die Ausstattung,
Betreuung von Tieren, Betriebsführung, über die von den mit der Tierhaltung beschäftigten Personen
nachzuweisende Ausbildung sowie über von Zoos, mit Ausnahme von Einrichtungen, in denen keine
bedeutende Anzahl von Tieren oder Arten zur Schau gestellt werden und die nicht für den Schutz wildlebender
Tiere oder die Erhaltung der biologischen Vielfalt bedeutend sind, zu erbringende Leistungen
(Arterhaltung, Aufklärung der Öffentlichkeit, wissenschaftliche Forschung) hat der Bundesminister für
Gesundheit und Frauen unter Bedachtnahme auf die Zielsetzung und die sonstigen Bestimmungen dieses
Bundesgesetzes sowie den anerkannten Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse und die Ansprüche der
gehaltenen Tierarten durch Verordnung festzulegen.
(3) Wird der Zoo gänzlich oder teilweise geschlossen, so hat die Behörde für den Fall, dass der Eigentümer
der Tiere nicht in der Lage ist, für eine diesem Bundesgesetz entsprechende Haltung zu sorgen,
zu verfügen, dass die betroffenen Tiere solchen Vereinigungen, Institutionen oder Personen übergeben
werden, die Gewähr für eine diesem Bundesgesetz entsprechende oder, sofern die Haltung im Ausland
erfolgen soll, gleichwertige Haltung bieten. Ist all dies nicht möglich, kann das Tier schmerzlos getötet
werden.