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Dienstag, 23. August 2011, 17:28

§ 174

§ 174

Wirkung der Beschwerde; Verfahren vor dem Beschwerdesenat

(1) Rechtzeitig eingebrachte Beschwerden haben aufschiebende Wirkung.

(2) Für das Verfahren vor dem Beschwerdesenat gelten die Bestimmungen der §§ 169 bis 172 sinngemäß.

(3) In der Entscheidung über eine rechtzeitig eingebrachte Beschwerde kann der Beschwerdesenat bei Überwiegen
berücksichtigungswürdiger Umstände die verhängte Strafe in eine mildere Strafe umwandeln oder ganz nachsehen; das gleiche gilt, wenn innerhalb der Beschwerdefrist ein Ansuchen um Nachsicht oder Milderung der Strafe gestellt wird.

(4) Auf Grund einer von der oder dem Beschuldigten erhobenen Beschwerde darf das Disziplinarerkenntnis nicht zu seinen Ungunsten abgeändert werden.
Man kann nur jenes Stück Wild erbeuten welches für einem gewachsen ist