WH!
- Darf ein Waldbesitzer seinen Wald einzäunen (ohne speziellen Grund / Schutz der Kultur / Schutz vorm Jäger)?
- Wenn ja (vermutlich, wenn ich "NÖ Jagdgesetz - § 99 Abhalten und Vertreiben des Wildes von Kulturflächen" richtig verstehe),
ruht darauf die Jagd aber nicht automatisch (wenn ich "NÖ Jagdgesetz - § 17 Ruhen der Jagd" richtig verstehe). Stimmt das? - Müssen Überstiege oder Türen/Tore vom Eigentümer oder Jagdausübungsberechtigten geschaffen werden (gilt hier Forstgesetz: Erholung / Benützungsbeschränkung ...?)?
- Wenn die Jagd nicht ruht, muss dann vermutlich auch grundsätzlich der Jagdpacht ausbezahlt werden (wenn nichts anderes vereinbart ist) ... stimmt das?
Danke
p
Anhang:
NÖ Jagdgesetz - § 99 Abhalten und Vertreiben des Wildes von Kulturflächen
(1) Jeder Grundbesitzer ist berechtigt, das seine Kulturen gefährdende oder schädigende Wild von diesen abzuhalten und zu diesem Zweck Zäune oder andere Umfriedungen zu errichten (Flächenschutz).
NÖ Jagdgesetz - § 17 Ruhen der Jagd
(1) Die Jagd ruht:
-auf Friedhöfen,
-in Häusern und Gehöften samt den dazu gehörigen, durch Umfriedung vollständig abgeschlossenen Höfen und Hausgärten,
-auf Flächen, auf denen Wild im Sinne des § 3a gehalten wird,
-auf öffentlichen Anlagen.
(2) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat ferner das Ruhen der Jagd auf die Dauer der nächstfolgenden Jagdperiode über Antrag des Jagdausübungsberechtigten oder des Eigentümers für solche Grundstücke zu verfügen, die durch eine schalenwilddichte Umfriedung (Gitter, Zaun, Mauer usw.) dauernd derart umschlossen sind, daß der Zutritt fremden Personen ohne Beschädigung oder Übersetzung der Umfriedung auf einem anderen Wege als durch die an der Umfriedung angebrachten schließbaren Türen und Tore unmöglich ist.
(3) Auf Grundflächen, die durch landesübliche Zäune gegen den Eintritt oder Austritt des Weideviehes verhagt sind, findet die Bestimmung des Abs. 2 keine Anwendung.
(4) Auf den in den Abs. 1 und 2 bezeichneten Grundstücken dürfen keine Herstellungen angebracht werden, die das etwa einwechselnde Wild hindern, wieder auszuwechseln.
(5) Dem Jagdausübungsberechtigten steht die Befugnis zu, sich das Wild, das sich auf den in den Abs. 1 und 2 bezeichneten Grundstücken gefangen hat oder dort gefallen oder verendet ist, sowie etwa dort aufgefundene Abwurfstangen und Eier des Federwildes anzueignen und angeschossenes oder krankes Wild zu töten.
(6) Im Falle eines schädigenden Überhandnehmens von Haarraubwild, Hasen, wilden Kaninchen und Schwarzwild auf Flächen, auf denen die Jagd ruht, kann die Bezirksverwaltungsbehörde den Jagdausübungsberechtigten beauftragen, nach Verständigung des Grundeigentümers unter Bedachtnahme auf die Schonzeiten und die Vorschriften des § 96 dieses Wild zu fangen oder zu erlegen.