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§ 8 Vorschriften für Händler und Präparatoren
(1) Zoologische Handlungen und Lehrmittelgeschäfte, Naturalienhändler, Präparatoren und Ausstopfer müssen über die in ihrem Besitz oder Gewahrsam befindlichen lebenden oder toten Tiere geschützter Arten, deren Bälge, Skelette, Eier(schalen) und Nester Aufzeichnungen mit Angaben über die Herkunft der Exemplare (Ausnahmebewilligung oder Züchtungsnachweis) und die Lieferanten führen.
(2) Diese Aufzeichnungen sowie die Behältnisse für die Aufbewahrung von Tieren sind den Behördenorganen auf Verlangen vorzuzeigen.