(1) Die Jagdkarte für das beeidete Jagdschutzpersonal wird auf den Namen des
Inhabers ausgestellt und gilt für das ganze Land. Sie ist nur im Zusammenhang
mit dem Nachweis der für das jeweilige Jagdjahr erfolgten Einzahlung der
Jagdkartenabgabe, des Mitgliedsbeitrages zur Steirischen Landesjägerschaft und
der Jagdhaftpflichtversicherung gültig.
(2) Bestätigte und beeidete Jagdschutzorgane haben Anspruch auf die
ermäßigten Beiträge und Abgaben (ermäßigte Jagdkarte), wenn sie nicht
gleichzeitig Eigenjagdbesitzer oder Jagdpächter sind.
(3) Zur Legitimierung solcher Jagdgäste, welche in jenem Verwaltungsbezirk, in
dem sie die Jagd ausüben wollen, nicht ihren ständigen Wohnsitz haben und
nicht in der Lage sind, rechtzeitig vor Ausübung der Jagd die erforderliche
Jagdkarte bei der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde zu lösen, werden
eigene Jagdgastkarten ausgegeben. Diese Karten werden von der
Bezirksverwaltungsbehörde den Jagdinhabern (Eigentümer, Fruchtnießer,
Pächter) über ihr Ersuchen auf deren Namen ausgefertigt, jedoch unter
Offenlassung der Rubrik, in welcher der Name des Jagdgastes, dessen Beruf
und ständiger Wohnsitz sowie der Tag der Ausfolgung dieser Karte an den
Jagdgast einzusetzen sind.
(4) Jagdgastkarten, von denen der Jagdberechtigte nur innerhalb eines Jahres,
vom Tag der amtlichen Ausstellung an gerechnet, Gebrauch machen darf, gelten
nur im Zusammenhang mit der gültigen Jagdkarte eines anderen Landes und für
den Jagdgast nur während eines Zeitraumes von drei Tagen oder vier Wochen
ab dem Zeitpunkt der Ausfolgung an den Jagdgast gerechnet und nur für das
Jagdgebiet des Ausstellers. (6)
(5) In die offengelassene Rubrik der Gastkarte hat der Jagdinhaber vor
Ausfolgung derselben an den Jagdgast dessen Namen, Beruf und ständigen
Wohnsitz sowie den Tag der Ausfolgung der Karte an den Gast mit Tinte
einzutragen und letzterer seine eigenhändige Namensfertigung beizusetzen.
Nicht vollständig ausgefüllte Jagdgastkarten sind ungültig.
(6) Diese Jagdgastkarten kann der Jagdinhaber bei der zuständigen Behörde in
beliebiger Anzahl gegen Erlag der hiefür bestimmten Gebühr lösen.
(7) Ist der Jagdinhaber nicht in die Lage gekommen, Jagdgastkarten innerhalb
des Jahres, vom Tage der amtlichen Ausstellung an gerechnet, zu verwenden,
kann er nach Ablauf des Jahres bei der Behörde, welche die Karten ausgestellt
hat, gegen Rückstellung derselben den Rückersatz der Hälfte der hiefür erlegten
Gebühr ansprechen.