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Mittwoch, 19. Mai 2010, 17:39

§16 Öffentliche Versteigerung

(1) Die Verpachtung im Wege der öffentlichen Versteigerung hat mit den sich aus
§ 12 ergebenden Ausnahmen durch die Bezirksverwaltungsbehörde am Amtsort
zu erfolgen.
(2) Zu diesem Zwecke hat der Gemeinderat die wesentlichen
Verpachtungsbedingungen und den Ausrufpreis festzusetzen und der
Bezirksverwaltungsbehörde bekanntzugeben, welche diese Beschlüsse vom
Standpunkte der gesetzlichen Zulässigkeit und Zweckmäßigkeit, nötigenfalls
unter Befragung von Sachverständigen zu prüfen und nach etwaiger
Abänderung, Berichtigung oder Ergänzung zur Kenntnis zu nehmen hat.
(3) Die Ausschreibung ist in der Regel mindestens drei Monate vor Beginn der
Pachtzeit durch öffentlichen Anschlag am Amtssitze der
Bezirksverwaltungsbehörde und an der Amtstafel der betreffenden Gemeinde
sowie im Mitteilungsblatt der Landeskammer für Land und Forstwirtschaft in
Steiermark und auf Begehren des Gemeinderates auch in bestimmten
Fachzeitschriften kundzumachen.
(4) Die vorerwähnte Ausschreibung hat die wesentlichen Angaben über die zu
versteigernde Jagd, die Verpachtungsbedingungen, den Ausrufpreis, die Dauer
der Verpachtung, ferner hinsichtlich des zu erlegenden Leggeldes (Vadium), die
für den Bereich des Gemeindejagdgebietes etwa bestehenden
Hasenausrottungsanordnungen (§ 61 Abs.2), weiters die Angabe des Ortes und
der Zeit der vorzunehmenden Versteigerung zu enthalten; es ist ferner in dieser
Kundmachung die ausdrückliche Bemerkung aufzunehmen, daß, wenn infolge
der endgültigen Entscheidung über etwa noch anhängige Berufungen oder im
Sinne weiterer Bestimmungen dieses Gesetzes oder infolge Änderungen der
Gemeindegrenzen ein Zuwachs oder Abfall am Gemeindegebiet eintritt, der bei
der Versteigerung erzielte Pachtschilling ungeachtet der hinsichtlich der
betreffenden Gemeindejagden gegebenenfalls zu Recht bestehenden
Pachtverträge eine Erhöhung oder Herabminderung im Verhältnisse des
Flächenausmaßes des Zuwachses oder Abfalles erfährt.
(5) In die Ausschreibung jeder Jagdverpachtung sowie in das freie
Übereinkommen nach § 24 dieses Gesetzes ist die Bestimmung aufzunehmen,
dass der Jagdpächter verpflichtet ist, bei Ablauf der Jagdpachtzeit das
Pachtgebiet in jagdlich gutem Zustande mit den örtlichen Verhältnissen
angemessenem Wildstande seinem Nachfolger zu übergeben.
(6) Wird bei der ersten Versteigerung der Ausrufpreis nicht erreicht, so hat die
Bezirksverwaltungsbehörde eine neue Versteigerung durchzuführen, für die der
Ausrufpreis vom Gemeinderat nach Anhörung eines Jagdsachverständigen
neuerlich festzusetzen ist. Falls auch diese Versteigerung erfolglos bleiben sollte,
ist § 73 anzuwenden.
(7) Kommt der Gemeinderat seiner Verpflichtung nach Abs.2 bis zum Beginn der
Pachtzeit nicht nach, ist § 73 sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass die
von der Bezirksverwaltungsbehörde festgesetzten Verpachtungsbedingungen bis
zum Ende der Pachtzeit zu gelten haben.
Weidmannsheil

Rocces


Wer Rechtschreibfehler findet, darf sie gerne behalten. :D :D
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