Sie sind nicht angemeldet.

Lieber Besucher, herzlich willkommen bei: Das Jägerforum. Falls dies Ihr erster Besuch auf dieser Seite ist, lesen Sie sich bitte die Hilfe durch. Dort wird Ihnen die Bedienung dieser Seite näher erläutert. Darüber hinaus sollten Sie sich registrieren, um alle Funktionen dieser Seite nutzen zu können. Benutzen Sie das Registrierungsformular, um sich zu registrieren oder informieren Sie sich ausführlich über den Registrierungsvorgang. Falls Sie sich bereits zu einem früheren Zeitpunkt registriert haben, können Sie sich hier anmelden.

1

Samstag, 16. April 2011, 11:55

§44 In-Kraft-Treten und Übergangsbestimmungen

§ 44. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2005, jedoch nicht vor dem Ablauf des Tages seiner
Kundmachung im Bundesgesetzblatt, in Kraft.
(2) Zugleich treten die auf dem Gebiet des Tierschutzes, mit Ausnahme der in § 3 Abs. 4 umschriebenen
Angelegenheiten, bestehenden landesgesetzlichen Bestimmungen außer Kraft.
(3) Zum In-Kraft-Tretens-Zeitpunkt (Abs. 1) nach den früheren Vorschriften anhängige Verfahren
sind von den bisher zuständigen Behörden nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zu Ende zu
führen.
(4) Die Neuerrichtung von Anlagen oder Haltungseinrichtungen darf nur nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes
und der darauf gegründeten Verordnungen erfolgen. Für bei In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes
bestehende Anlagen oder Haltungseinrichtungen gelten die Anforderungen dieses Bundesgesetzes
und der auf dessen Grundlage erlassenen Verordnungen, soweit
1. deren Einhaltung ohne bauliche Maßnahmen, die über die Instandsetzung oder über die Ersetzung
einzelner Elemente hinausgehen, möglich ist oder
2. darüber hinausgehende bauliche Maßnahmen an von diesen Anforderungen betroffenen Teilen
der Anlagen oder Haltungseinrichtungen durchgeführt werden.
Soweit dies zur Durchführung von Rechtsakten im Rahmen der Europäischen Union erforderlich ist, sind
in den Verordnungen gemäß § 24 die notwendigen Regelungen zu treffen.
(5) Abweichend von Abs. 4 zweiter Satz gelten die Anforderungen dieses Bundesgesetzes und der
auf dessen Grundlage erlassenen Verordnungen für
1. Zoos (§ 26) jedenfalls ab 1. Jänner 2015;
2. Tierheime (§ 29) sowie die Haltung von Tieren im Rahmen gewerblicher Tätigkeiten (§ 31) jedenfalls
ab 1. Jänner 2010;
3. Tierhaltungen gemäß § 24 Abs. 1 Z 2, die nicht Zoos, Tierheime oder gewerbliche Tierhaltungen
sind, jedenfalls ab 1. Jänner 2006;
4. Anlagen und Haltungseinrichtungen zur Haltung
a) von Rindern sowie von Hausgeflügel, unbeschadet der Regelung für die Käfighaltung von
Legehennen (§ 18 Abs. 3), jedenfalls ab 1. Jänner 2012,
b) von Schweinen jedenfalls ab 1. Jänner 2013,
soweit diese Anlagen und Haltungseinrichtungen jedoch zum In-Kraft-Tretens-Zeitpunkt
(Abs. 1) den Anforderungen der Vereinbarung über den Schutz von Nutztieren in der Landwirtschaft*
oder den landesrechtlichen Anforderungen entsprechen, jedenfalls mit 1. Jänner 2020;
5. Anlagen und Haltungseinrichtungen zur Haltung anderer Tiere gemäß § 24 Abs. 1 Z 1 nach
Maßgabe der Verordnungen.
(6) Für zum In-Kraft-Tretens-Zeitpunkt (Abs. 1) bestehende Anlagen oder Haltungseinrichtungen
gelten die Anforderungen des § 16 Abs. 4 zur Bewegungsmöglichkeit ab dem 1. Jänner 2010 hinsichtlich
der Gewährung von Weidegang und ab dem 1. Jänner 2012 hinsichtlich der Gewährung von geeignetem
Auslauf.
(7) Für Bescheide, die aufgrund der bisherigen Regelungen erlassen wurden und rechtskräftig werden,
gilt folgendes:
1. Die Bescheide bleiben, soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt ist, aufrecht.
2. Wer durch einen Bescheid, der nicht den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder der auf
dessen Grundlage ergangenen Verordnungen entspricht, beschwert ist, kann bei der Behörde die
Entscheidung nach der nunmehrigen Rechtslage beantragen. Dies gilt nicht für Strafbescheide.
(8) Für Tiere, die nach den bisherigen Bestimmungen rechtmäßig gehalten wurden, deren Haltung
jedoch nach diesem Bundesgesetz verboten ist, kann die Behörde eine Bewilligung (§ 23) erteilen, wenn
dies dem Wohl des Tieres besser entspricht.
(9) Anträge auf Bewilligungen und Anzeigen, die nach diesem Bundesgesetz erforderlich sind, sind
binnen einem Jahr nach dem in Abs. 1 festgesetzten In-Kraft-Tretens-Zeitpunkt einzubringen. Wurde der
Antrag oder die Anzeige rechtzeitig eingebracht, so ist die Tätigkeit oder der Zustand, auf den sich die
Bewilligungs- oder Anzeigepflicht bezieht, bis zu einer anders lautenden behördlichen Entscheidung
rechtmäßig.
(10) Entsteht die Bewilligungs- oder Anzeigepflicht oder das Haltungsverbot (Abs. 8) durch eine
Verordnung nach diesem Bundesgesetz, so gelten die vorstehenden Bestimmungen mit der Maßgabe,
dass an die Stelle des In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes das In-Kraft-Treten der betreffenden Verordnung
tritt.
(11) Die Betreuungspersonen bzw. sonstigen sachkundigen Personen in Tierhaltungen gemäß §§ 7
Abs. 3, 11, 25 Abs. 1 zweiter Satz und Abs. 4, 26, 27, 28, 29 und 31 müssen spätestens mit 1. Jänner 2008
über die erforderliche Eignung sowie die erforderlichen Kenntnisse und beruflichen Fähigkeiten (§ 14)
verfügen.
(12) Die Verordnung gemäß § 24 Abs. 3 hat vorzusehen, dass alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde
und Katzen binnen einem Jahr nach ihrem In-Kraft-Treten zu kennzeichnen sind.

*LGBl. für Burgenland Nr. 33/1996, LGBl. für Kärnten Nr. 39/1994 idF Nr. 72/1995, LGBl. für Niederösterreich
0812, LGBl. für Oberösterreich Nr. 71/1995, LGBl. für Salzburg Nr. 119/1995, LGBl. für Steiermark Nr. 65/1995
idF Nr. 66/1995, LGBl. für Tirol Nr. 72/1995 idF Nr. 73/1995, LGBl. für Vorarlberg Nr. 34/1995 idF Nr. 68/1995,
LGBl. für Wien Nr. 23/1994 idF Nr. 10/1995.
Weidmannsheil

Rocces


Wer Rechtschreibfehler findet, darf sie gerne behalten. :D :D
Hege und Pflege dem Wild
Weidwerk verpflichtet
http://www.Jägerforum.at
http://www.Jaegerforum.at