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Donnerstag, 16. Juni 2011, 11:59

§ 3 Handelsverbote

(1) Das Sammeln zum Zweck des erwerbsmäßigen Verarbeitens oder Handels, der An- und Verkauf sowie das Feilbieten wildwachsender Pflanzen oder Pflanzenteile der im § 2 angeführten teilweise geschützten Pflanzen ist verboten. Eine Sammelbewilligung gemäß § 13 Abs.8 NSchG 1976 darf hiefür nicht erteilt werden, jedoch kann die Landesregierung gemäß § 13 Abs.5 NSchG 1976 Ausnahmen bewilligen.
Weidmannsheil

Rocces


Wer Rechtschreibfehler findet, darf sie gerne behalten. :D :D
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