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Samstag, 16. April 2011, 11:49

§39 Verbot der Tierhaltung

§ 39. (1) Die Behörde kann einer Person, die vom Gericht wegen Tierquälerei wenigstens einmal oder
von der Verwaltungsbehörde wegen Verstoßes gegen die §§ 5, 6, 7 oder 8 mehr als einmal rechtskräftig
bestraft wurde, die Haltung von Tieren aller oder bestimmter Arten für einen bestimmten Zeitraum
oder auf Dauer verbieten, soweit dies mit Rücksicht auf das bisherige Verhalten der betreffenden Person
erforderlich ist, damit eine Tierquälerei oder ein Verstoß gegen die §§ 5, 6, 7 oder 8 in Zukunft voraussichtlich
verhindert wird. Dies gilt in gleicher Weise, wenn die Bestrafung nur wegen Fehlens der Zurechnungsfähigkeit
unterblieben ist.
(2) Die Behörde kann ein solches Verbot lediglich androhen, wenn dies voraussichtlich ausreicht,
um die betreffende Person in Zukunft von einer Tierquälerei oder von einem Verstoß gegen die §§ 5, 6, 7
oder 8 abzuhalten.
(3) Wird ein Tier entgegen einem Verbot nach Abs. 1 gehalten, so hat es die Behörde ohne vorausgegangenes
Verfahren abzunehmen und für seine vorläufige Verwahrung und Betreuung zu sorgen. Sie
hat überdies den Verfall des Tieres auszusprechen.
(4) Die Gerichte haben die nach dem Wohnsitz des Täters örtlich zuständige Bezirksverwaltungsbehörde
von rechtskräftigen Verurteilungen gemäß § 222 StGB in Kenntnis zu setzen. Von der Einstellung
eines Verfahrens wegen Verdacht des Verstoßes gegen § 222 StGB haben die Gerichte und die Staatsanwaltschaft
die örtlich zuständige Bezirksverwaltungsbehörde dann in Kenntnis zu setzen, wenn der Verdacht
eines Verstoßes gegen verwaltungsrechtliche Tierschutzbestimmungen besteht.
Weidmannsheil

Rocces


Wer Rechtschreibfehler findet, darf sie gerne behalten. :D :D
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