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§ 103
§ 103
Örtliche Beschränkungen bei der Ausübung der Jagd
(1) An Orten, an denen die Jagd die öffentliche Ruhe, Ordnung oder Sicherheit stören oder das Leben von Menschen gefährden würde, darf nicht gejagt werden, auch wenn an diesen Orten die Jagd nicht gemäß § 21 dauernd ruht.
(2) In der nächsten Umgebung (bis 100 m) von Ortschaften, von Heil- und Erholungsstätten und von einzelnen Wohn- und Wirtschaftsgebäuden darf das Wild zwar aufgesucht und getrieben, nicht aber beschossen werden.
Man kann nur jenes Stück Wild erbeuten welches für einem gewachsen ist