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Donnerstag, 7. Juli 2011, 11:03

§ 4

Zum Antrage auf Inanspruchnahme der Wege auf Grund des § 1 des Gesetzes sowie auf Feststellung des bereits bestehenden Gemeingebrauches an einem Wege im Sinne dieses Gesetzes ist unter Berufung auf § 22, Absatz 2 des Gesetzes vom 9. Jänner 1870, L. G. Bl.Nr.20, jeder allgemein anerkannte alpine Verein berechtigt, der in dem Gebiete, wo ein solcher Weg liegt, vorzugsweie tätig ist. Der politischen Bezirksbehörde steht in allen dieses Gesetz betreffenden Angelegenheiten die Entscheidung in erster Instanz zu. Gegen die Entscheidung der politischen Bezirksbehörde steht den Beteiligten die binnen 14 Tagen, von dem dem Zustellungstage nachfolgenden Tage an gerechnet, bei der politischen Bezirksbehörde einzubringende Beschwerde an die politische Behörde zweiter Instanz offen, die im Einvernehmen mit der Landesregierung im selbständigen Wirkungskreise hierüber endgültig entscheidet.
Weidmannsheil

Rocces


Wer Rechtschreibfehler findet, darf sie gerne behalten. :D :D
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