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§2

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Donnerstag, 16. Juni 2011, 11:27

§2

(1) Wenn in einem Jagdrevier die Gamsräude festgestellt wurde, hat die Bezirksverwaltungsbehörde den
Jagdberechtigten Weisungen zu erteilen, in welchen Zeitabschnitten die weiteren Räudefälle oder auf die
Gamsräude Bezug habenden Wahrnehmungen der Behörde im Sinne des § 2 des Gesetzes anzuzeigen sind.
(2) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat über die angezeigten Räudefälle allmonatlich, und zwar bis zum 10. des
der Anzeige folgenden Monates, der Landesregierung zu berichten.
Weidmannsheil

Rocces


Wer Rechtschreibfehler findet, darf sie gerne behalten. :D :D
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