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§5

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Donnerstag, 16. Juni 2011, 11:30

§5

(1) Zur wirksamen Durchführung des Abschusses räudekranker und räudeverdächtiger Gams und anderer zur
Erhaltung und Hege des gefährdeten Wildstandes an Gams dienlicher Maßnahmen sind in jedem
Verwaltungsbezirk, in welchem Gamswild als Standwild vorkommt, von der Bezirksverwaltungsbehörde über
Vorschlag der Bezirks-Gamsräudekommission (Abs. 7) tunlichst aus dem Stande der Berufsjäger ein oder
mehrere Gamsräudekommissäre zu bestellen, deren Name und örtlicher Wirkungsbereich der Landesregierung
zur Verlautbarung bekanntzugeben sind.
(2) Die Gamsräudekommissäre sind unter sinngemäßer Anwendung der für das übrige Jagdschutzpersonal
geltenden Vorschriften von der Bezirkshauptmannschaft zu beeiden.
(3) Die Gamsräudekommissäre üben ihr Amt ehrenamtlich aus, haben jedoch Anspruch auf Ersatz ihrer
Reisekosten und Barauslagen aus Mitteln der Steirischen Landesjägerschaft. Diese hat hierüber im
Einvernehmen mit der Landes-Gamsräudekommission (Abs. 7) Richtlinien festzusetzen. Die Rechnungslegung
erfolgt im Wege der Bezirksverwaltungsbehörde.
(4) Die Gamsräudekommissäre sind berechtigt, in Ausübung ihres Dienstes die Jagdgebiete des ihnen
zugewiesenen Aufsichtssprengels jederzeit auch mit der Waffe zu betreten und die zur Bekämpfung der
Gamsräude erforderlichen Erhebungen durch Befragen der Jagdberechtigten, der Jagdschutzorgane und sonstiger
Auskunftspersonen zu pflegen. Das Ergebnis dieser Erhebungen haben sie erforderlichenfalls in einer
Niederschrift festzuhalten und hierüber der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde ohne Verzug zu berichten.
(5) In dringenden Fällen haben die Gamsräudekommissäre gegen nachträgliche Meldung an die
Bezirksverwaltungsbehörde die erforderlichen Verfügungen sogleich an Ort und Stelle zu treffen und bei Gefahr
im Verzuge räudige oder räudeverdächtige Gams abzuschießen. Die Gamsräudekommissäre sind verpflichtet,
auch dem Revierinhaber oder seinem Bevollmächtigten ohne Verzug von der erfolgten Erlegung Meldung zu
erstatten, ihm unbeschadet der Bestimmungen des § 3 Abs. 3 die Trophäen abzuliefern und den Nachweis zu
erbringen, daß der Abschuß im Interesse der Bekämpfung der Gamsräude gerechtfertigt war.
(6) Die Gamsräudekommissäre erhalten von der Bezirksverwaltungsbehörde anläßlich ihrer Bestellung und
Beeidigung amtliche Ausweise, welche sie bei Ausübung ihres Dienstes stets bei sich zu tragen und den
öffentlichen Sicherheitsorganen sowie den von ihren Amtshandlungen betroffenen Personen auf Verlangen
vorzuweisen haben.
(7) Zur Begutachtung der Maßnahmen zum Schutze des Gamswildes und zur Mithilfe bei der Bekämpfung der
Gamsräude werden beim Amt der Landesregierung eine Landes-Gamsräudekommission und bei den in Betracht
kommenden Bezirksverwaltungsbehörden Bezirks-Gamsräudekommissionen bestellt.
a) Die Landes-Gamsräudekommission besteht aus dem vom Landeshauptmann bestellten Vorsitzenden,
dem beamteten Jagdreferenten, dem Landes-Veterinärdirektor und zwei Mit gliedern der Steirischen
Landesjägerschaft sowie aus den erforderlichen Stellvertretern.
b) Die Bezirks-Gamsräudekommissionen setzen sich zusammen aus dem Bezirkshauptmann bzw. dessen
Stellvertreter als Vorsitzenden, dem Amtstierarzt, den Gamsräudekommissären des Bezirkes, dem
Bezirksjägermeister und vier bis acht Vertretern der Jagdinteressenten.
(8) Die Mitglieder der Gamsräudekommissionen über ihr Amt ehrenamtlich aus.
(9) Zur Beschlußfähigkeit der Gamsräudekommissionen ist die Anwesenheit des Vorsitzenden oder seines
Stellvertreters und von wenigstens der Hälfte der übrigen Mitglieder (Stellvertreter) erforderlich.
(10) Zu einem gültigen Beschluß ist die absolute Stimmenmehrheit sämtlicher Anwesenden notwendig. Bei
Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende. Die Abstimmung erfolgt mündlich.
Weidmannsheil

Rocces


Wer Rechtschreibfehler findet, darf sie gerne behalten. :D :D
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