Lieber Besucher, herzlich willkommen bei: Das Jägerforum.
Falls dies Ihr erster Besuch auf dieser Seite ist, lesen Sie sich bitte die Hilfe durch. Dort wird Ihnen die Bedienung dieser Seite näher erläutert.
Darüber hinaus sollten Sie sich registrieren, um alle Funktionen dieser Seite nutzen zu können.
Benutzen Sie das Registrierungsformular, um sich zu registrieren oder informieren Sie sich ausführlich über den Registrierungsvorgang.
Falls Sie sich bereits zu einem früheren Zeitpunkt registriert haben, können Sie sich hier anmelden.
§ 22 Enden der Zugehörigkeit
(1) Die Zugehörigkeit zur Steiermärkischen Berg und Naturwacht endet durch Tod, freiwilligen Austritt oder Widerruf.
(2) Die nach § 16 Abs.1 zuständige Bezirksverwaltungsbehörde hat die Bestellung des Berg und Naturwächters zu widerrufen, wenn
a) eine der Voraussetzungen des § 15 Abs.1 wegfällt,
b) er die Aufgaben und Pflichten eines Berg und Naturwächters vorsätzlich oder fahrlässig nicht mehr ordnungsgemäß erfüllt.
(3) Bei Enden der Zugehörigkeit hat die Bezirksverwaltungsbehörde den Dienstausweis und das Dienstabzeichen einzuziehen und die Landesregierung davon zu verständigen.