Lieber Besucher, herzlich willkommen bei: Das Jägerforum.
Falls dies Ihr erster Besuch auf dieser Seite ist, lesen Sie sich bitte die Hilfe durch. Dort wird Ihnen die Bedienung dieser Seite näher erläutert.
Darüber hinaus sollten Sie sich registrieren, um alle Funktionen dieser Seite nutzen zu können.
Benutzen Sie das Registrierungsformular, um sich zu registrieren oder informieren Sie sich ausführlich über den Registrierungsvorgang.
Falls Sie sich bereits zu einem früheren Zeitpunkt registriert haben, können Sie sich hier anmelden.
§ 63
§ 63
Voraussetzungen für das Jagen
(1) Wer jagt, hat
1. eine auf seinen Namen lautende, mit Lichtbild versehene gültige burgenländische Jagdkarte oder
2. eine burgenländische Jagdgastkarte in Verbindung mit einer gültigen Jagdkarte eines anderen Bundeslandes
oder eines anderen EU- oder EWR-Mitgliedstaates mit sich zu führen und diese auf Verlangen der Jagdaufsicht oder den Organen der öffentlichen Sicherheit vorzuweisen.
(2) Jagdkarten und Jagdgastkarten sind nicht übertragbar und geben keine Berechtigung, ohne Zustimmung der oder des Jagdausübungsberechtigten zu jagen.
(3) Die oder der Jagdausübungsberechtigte (Jagdleiterin oder Jagdleiter oder Mitglied der Jagdgesellschaft) oder die von dieser oder diesem ermächtigte Person darf nur solchen Personen das Jagen gestatten, die im Besitze einer gültigen Jagdkarte (Jagdgastkarte) sind.
(4) Jagdpächterinnen und Jagdpächter und Eigenjagdberechtigte, die das Eigenjagdgebiet nicht verpachtet und keine Jagdverwalterin oder keinen Jagdverwalter im Sinne des § 61 bestellt haben, haben sich innerhalb von drei Monaten nach Beginn des Jagdjahres eine Jagdkarte zu lösen.
Man kann nur jenes Stück Wild erbeuten welches für einem gewachsen ist