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§ 58
§ 58
Auflösung des Pachtvertrages
Die Verpachtung einer Genossenschaftsjagd ist von der Bezirksverwaltungsbehörde aufzulösen, wenn die Pächterin oder der Pächter
1 . das Jagdausübungsrecht für eine andere Person gepachtet hat („Strohmann“);
2 . als Einzelpächterin oder Einzelpächter die Fähigkeit zur Erlangung einer Jagdkarte verloren hat (§ 67);
3. die Fähigkeit zur Jagdpachtung verloren hat (§§ 35 und 36);
4. die Kaution oder deren Ergänzung (§ 49) oder den Pachtbetrag trotz wiederholter Aufforderung durch die
Bezirksverwaltungsbehörde nicht oder nicht zur Gänze erlegt hat (§ 50);
5. den Vorschriften über die Jagdaufsicht (§ 72) ungeachtet wiederholter Aufforderung durch die
Bezirksverwaltungsbehörde nicht entsprochen hat;
6 . trotz wiederholter behördlicher Abmahnung Jagdgäste einladet, die sich auf dem Jagdgebiet Übertretungen dieses Gesetzes zuschulden kommen lassen;
7. trotz schriftlicher Mahnung durch die geschädigte Person mit der Bezahlung des von der Schiedskommission rechtskräftig festgestellten Wildschadens länger als drei Monate nach Fälligkeit in Verzug ist;
8. den Abschuss von Niederwild und die Überlassung von Ansitzen und Ständen entgegen § 101 Abs. 1 Z 17 gegen Entgelt vergibt;
9. eine sonstige für die Interessen der Jagdgenossenschaft wesentliche Vereinbarung des Pachtvertrages
nicht erfüllt hat.
Die Auflösung gemäß Z 1 kann nur über Antrag der Verpächterin oder des Verpächters, die Auflösung gemäß Z 2 bis 9 kann über Antrag der Verpächterin oder des Verpächters oder von Amts wegen erfolgen.
Man kann nur jenes Stück Wild erbeuten welches für einem gewachsen ist