§ 56
Änderung des Pachtvertrages
(1) Jede Änderung des Pachtvertrages ist der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen. Die
Bezirksverwaltungsbehörde hat die Änderung innerhalb von acht Wochen zu untersagen, wenn sie gegen die Bestimmungen dieses Gesetzes oder einer dazu erlassenen Verordnung verstößt.
(2) Eine die Ermäßigung des Pachtbetrages beinhaltende Änderung des Jagdpachtvertrages ist außer den im § 37 Abs. 2 bereits vorgesehenen Fällen nur dann nicht zu untersagen, wenn der Ertrag der Jagd durch Wildverluste, die durch Naturkatastrophen, Wildseuchen oder durch eine auf Grund dieses oder eines anderen Gesetzes getroffene behördliche Verfügung, die nicht durch ein Verschulden der Jagdpächterin oder des Jagdpächters veranlasst wurde, eine erhebliche Verminderung erfahren hat. In solchen Fällen kann die Bezirksverwaltungsbehörde den Pachtbetrag mit Ausschluss des Rechtsweges für einzelne Jagdjahre oder für die Dauer der restlichen Jagdperiode angemessen ermäßigen, auch wenn eine Einigung zwischen dem Jagdausschuss und der Jagdpächterin oder dem Jagdpächter nicht zu Stande gekommen ist. Wird jedoch der Pachtbetrag um mehr als ein Viertel unter die Höhe des durchschnittlichen Pachtbetrages im Hegering herabgesetzt, steht es dem Jagdausschuss frei, vom Pachtvertrag zurückzutreten.