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Montag, 11. Juli 2011, 13:17

§ 3: Ansuchen

(1) Ein Ansuchen um Erteilung einer Ausnahmebewilligung vom Verbot nach § 2 Abs.1 ist schriftlich bei der für den örtlichen Verwendungsbereich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde einzubringen. Es hat über das Geländefahrzeug folgende Angaben zu enthalten:
a) das Eigentumsrecht oder den Nachweis des rechtmäßigen Besitzes des Ausnahmebewilligungswerbers;
b) den beabsichtigten Verwendungszweck und die Zahl der allenfalls zu befördernden Personen;
c) die örtliche und zeitliche Verwendung;
d) die technische Beschaffenheit und Ausrüstung sowie die zur Identifizierung des Fahrzeuges notwendigen Daten.
(2) Ist der Bewilligungswerber eine juristische Person, so hat er der Bezirksverwaltungsbehörde eine natürliche Person namhaft zu machen, die für die Einhaltung der für den Betrieb des Geländefahrzeuges geltenden Bestimmungen verantwortlich ist.
(3) Dem Ansuchen sind die erforderlichen Unterlagen zum Nachweis der Angaben anzuschließen.
(4) Ein Ansuchen kann zur grundsätzlichen Vorbewilligung im Hinblick auf die Bestimmungen des Abs.1 lit.b und c bereits vor dem Erwerb eines Geländefahrzeuges eingebracht werden, wobei die in Abs.1 lit.a und d genannten Nachweise nach Erwerb des Fahrzeuges nachzubringen sind.
(5) Erzeuger oder Händler von Geländefahrzeugen im Sinne dieses Gesetzes können um eine generelle Bewilligung für die Vornahme von Probe- und Versuchsfahrten ansuchen; hinsichtlich der Versuchsfahrten durch Erzeuger ist von den Erfordernissen des Abs.1 lit.a und d Abstand zu nehmen.
Weidmannsheil

Rocces


Wer Rechtschreibfehler findet, darf sie gerne behalten. :D :D
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