(1) Als zusammenhängend im Sinne des § 3 ist eine Grundfläche dann zu
betrachten, wenn die einzelnen Grundstücke unter sich in einer solchen
Verbindung stehen, dass man von einem Grundteile zum anderen gelangen
kann, ohne fremden Grundbesitz zu betreten, wobei die größere oder geringere
Schwierigkeit des Gelangens von einem Grundstücke zum anderen (Felsen,
Gewässer, künstliche Abschließungen u.dgl.) außer Betracht zu bleiben hat.
Auch ist der jagdrechtliche Zusammenhang von Grundstücken gegeben, wenn
dieselben auch nur in einem Punkte zusammenstoßen.
(2) Wege, Eisenbahnen und deren Zugehör, öffentliche Flüsse und Bäche,
welche die Grundfläche durchschneiden, sowie ganz oder teilweise innerhalb
derselben befindliche öffentliche, stehende Gewässer begründen keine
Unterbrechung des Zusammenhanges und selbst Inseln, die in öffentlichen
Gewässern liegen, sind als mit den Ufergrundstücken zusammenhängend zu
betrachten.
(3) Werden räumlich auseinanderliegende Grundflächen nur durch den
Längenzug von Grundstücken, die zwischen fremden Grundbesitz führen,
verbunden, so wird der für die Ausübung der Eigenjagd erforderliche
Zusammenhang zwischen den Grundflächen durch jene Grundstücke nur dann
hergestellt, wenn diese eine für die zweckmäßige Ausübung der Jagd geeignete
Gestaltung und entsprechende Breite haben. Durch letztere Bestimmung werden
jedoch zur Zeit des Wirksamkeitsbeginns dieses Gesetzes anerkannte
Eigenjagdbefugnisse nicht berührt.
(4) Durch den Längenzug eines durch fremde Grundstücke führenden
öffentlichen oder privaten Weges oder fließenden Gewässers wird der für die
Eigenjagd erforderliche Zusammenhang nicht hergestellt.
(5) Eisenbahngrundstrecken begründen kein Eigenjagdrecht.