§ 35. (1) Die Überwachung der Einhaltung der Vorschriften dieses Bundesgesetzes und der darauf
gegründeten Verwaltungsakte obliegt der Behörde.
(2) Landwirtschaftliche Nutztierhaltungen sowie Tierhaltungen gemäß § 25 Abs. 1 zweiter Satz und
Abs. 4, §§ 26, 27, 29 und 31 sind von der Behörde unter Vornahme einer Risikoanalyse in systematischen
Stichproben an Ort und Stelle auf die Einhaltung der Vorschriften dieses Bundesgesetzes und der darauf
gegründeten Verwaltungsakte zu kontrollieren, wobei die Kontrollen nach Möglichkeit gemeinsam mit
sonstigen aufgrund von Gesetzen oder Verordnungen durchzuführenden Kontrollen vorzunehmen sind.
(3) Der Bundesminister für Gesundheit und Frauen hat, in Bezug auf landwirtschaftliche Nutztiere
im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft,
durch Verordnung nähere Vorschriften über die Kontrolle, insbesondere über die von den Kontrollen
erfassten Tierarten und Haltungssysteme sowie über die Anzahl der Kontrollen, zu erlassen, um die Einhaltung
der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und der darauf gegründeten Verwaltungsakte zu gewährleisten.
(4) Die Behörde ist berechtigt, Tierhaltungen sowie die Einhaltung von Tierhaltungsverboten unter
Wahrung der Verhältnismäßigkeit jederzeit zu kontrollieren. Unbeschadet der Abs. 2 und 3 hat die Behörde
die Haltung von Tieren zu kontrollieren, wenn im Hinblick auf Verstöße gegen Tierschutzrechtsvorschriften,
deretwegen eine gerichtliche oder verwaltungsbehördliche Strafe verhängt worden ist, die
Besorgnis weiterer Verstöße gegen Tierschutzrechtsvorschriften besteht. Ebenso hat die Behörde eine
Kontrolle durchzuführen, wenn der Verdacht eines solchen Verstoßes besteht.
(5) Die Behörde hat sich bei der Kontrolle solcher Personen zu bedienen, die über eine ausreichende
fachliche Qualifikation verfügen. Das Nähere ist durch Verordnung des Bundesministers für Gesundheit
und Frauen festzulegen.
(6) Stellt die Behörde bei einer Überwachungshandlung fest, dass Tiere nicht den Bestimmungen
dieses Bundesgesetzes oder den darauf gegründeten Verordnungen oder Bescheiden entsprechend gehalten
werden, sind dem Tierhalter Änderungen der Haltungsform oder der Anlagen, in denen die Tiere
gehalten werden, oder sonstige Maßnahmen vorzuschreiben, mit denen innerhalb einer angemessenen
Frist eine den Zielen und sonstigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes entsprechende Haltung erreicht
werden kann.
(7) Das Bundes-Berichtspflichtengesetz, BGBl. I Nr. 65/2002, ist hinsichtlich der Kontrollen gemäß
Abs. 2 bis 6 auch insoweit anzuwenden, als keine gemeinschaftsrechtlichen oder internationalen Aufzeichnungs-,
Melde- oder Berichtspflichten zu erfüllen sind, und zwar mit der Maßgabe, dass an die Stelle
des Landeshauptmannes die Landesregierung zu treten hat.