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Sonntag, 26. Juni 2011, 21:43

§6 Parteien

(1) Parteien im Disziplinarverfahren sind der Beschuldigte und der Disziplinaranwalt.
(2) Der Disziplinaranwalt und sein Stellvertreter müssen Mitglieder der Steirischen Landesjägerschaft und rechtskundig sein.
Weidmannsheil

Rocces


Wer Rechtschreibfehler findet, darf sie gerne behalten. :D :D
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