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Samstag, 16. April 2011, 11:10

§28 Verwendung von Tieren bei sonstigen Veranstaltungen

§ 28. (1) Die Verwendung von Tieren bei sonstigen Veranstaltungen sowie die Mitwirkung von Tieren
bei Film- und Fernsehaufnahmen bedarf einer behördlichen Bewilligung nach § 23, soweit nicht eine
Bewilligung nach den veterinärrechtlichen Vorschriften erforderlich ist. Eine Bewilligung der Mitwirkung
kann auch als Dauerbewilligung erteilt werden. In einem solchen Fall ist die jeweilige Mitwirkung
der Behörde rechtzeitig anzuzeigen.
(2) Der Antrag auf Erteilung der Bewilligung muss mindestens vier Wochen vor dem Tag der geplanten
Veranstaltung bei der Behörde einlangen und hat eine Auflistung aller mitgeführten Tiere (Arten
und Anzahl) zu enthalten und die Haltung der Tiere sowie die Art ihrer Verwendung darzulegen.
(3) Der Bundesminister für Gesundheit und Frauen hat für nach Abs. 1 bewilligungspflichtige Tierausstellungen,
Tierschauen, Tiermärkte und Tierbörsen unter Bedachtnahme auf die Zielsetzungen und
die sonstigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sowie des anerkannten Standes der wissenschaftlichen
Erkenntnisse durch Verordnung nähere Bestimmungen hinsichtlich Meldung, Dauer, Haltung der
Tiere während der Veranstaltung sowie Aufzeichnungsverpflichtungen zu erlassen.
(4) Bei Veranstaltungen nach Abs. 1 und der damit verbundenen Tierhaltung sind die in diesem
Bundesgesetz und in den darauf gegründeten Verordnungen festgelegten Mindestanforderungen sowie die
allenfalls erteilten Bedingungen und Auflagen einzuhalten.
Weidmannsheil

Rocces


Wer Rechtschreibfehler findet, darf sie gerne behalten. :D :D
Hege und Pflege dem Wild
Weidwerk verpflichtet
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