(1) Wer durch Handlungen oder Unterlassungen den im § 2 Abs. 2, § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1 erster Satz, Abs. 3, 5, 7 und 9, § 5 Abs. 5, § 6 Abs. 3, § 7 Abs. 2, § 12 Abs. 1, 3 und 5, § 13 b Abs. 1, § 13 c Abs. 2, 3 und 4, § 13 d Abs. 2, 3, 6 und 7, § 13e Abs. 2, 3, 7 und 8, § 15 Abs. 1, § 21 Abs. 1 zweiter Satz sowie § 24 Abs. 3 oder in den nach diesem Gesetz erlassenen Verordnungen und Verfügungen enthaltenen Geboten oder Verboten zuwiderhandelt, begeht, sofern die Tat nicht nach anderen Bestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu € 15.000,- zu bestrafen. (1) (2) (4)
(2) Eine auf Grund dieses Gesetzes erteilte Bewilligung ist zu widerrufen, wenn eine Bestrafung wegen Übertretung der dieser Bewilligung zu Grunde liegenden Rechtsvorschriften erfolgte und ihr Mißbrauch zu befürchten ist.
(3) Neben der Strafe ist auch der Verfall der gefangenen Tiere oder der gesammelten Pflanzen, Gesteine, Versteinerungen, Minerale oder der abgebauten Bodenbestandteile oder der entfernten Naturgebilde sowie der zur Begehung der Tat gebrauchten oder bestimmten Gegenstände auszusprechen, sofern sie dem Täter oder einem Mitschuldigen gehören.
(4) Kann keine bestimmte Person verfolgt oder verurteilt werden, so kann auf den Verfall selbständig erkannt werden (§ 17 VStG. 1950).
(5) Für verfallen erklärte
a) Tiere sind sogleich in Freiheit zu setzen; ist dies nicht tunlich oder möglich, sind sie an Tiergärten, Tierschutzvereine oder tierliebende Personen zu übergeben; tote Tiere sind dem Landesmuseum Joanneum zu überlassen;
b) Pflanzen sind gemeinnützigen Zwecken (wissenschaftlichen Instituten, Spitälern oder Heimen) zuzuführen;
c) Gesteine, Versteinerungen und Minerale sind dem Landesmuseum Joanneum zu überlassen.
(6) Die Strafgelder fließen dem Land zu.