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Das bedeutet, der/die Aufsichtsjäger (oder die Polizei) dürfen störende Personen des Reviers verweisen, bei Nichtfolgeleistung Personalien aufnehmen und Anzeige erstatten.Zitat
Dem § 52 wird folgender Abs. 5 angefügt:
„(5) Für die Dauer von Treib-, Drück- und Lappjagden dürfen jagdfremde Personen das bejagte Gebiet abseits von
Wegen gemäß Abs. 2 zur Hintanhaltung einer Gefährdung von Personen und Sachen nicht betreten. Jagdfremde
Personen sind Personen, die von der oder dem Jagdausübungsberechtigten zur Ausübung der Jagd weder zugelassen
sind noch verwendet werden. Jagdfremde Personen, die in bejagten Gebieten angetroffen werden, haben diese über
Aufforderung durch das beeidete Jagdschutzpersonal unverzüglich zu verlassen. Das beeidete Jagdschutzpersonal und
erforderlichenfalls die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind bei Zuwiderhandlung befugt, die Identität der
jagdfremden Personen festzustellen und Anzeigen zu erstatten. “
Habe von 1 Kirrung auf 100ha gehört. Ob das stimmt, wird die Verordnung zeigen.Zitat
Die Kirrstellen für Schwarzwild sind der Bezirksjägermeisterin/dem Bezirksjägermeister mittels Lageplan zu melden. Das
Ankirren von Schwarzwild in Lebendfallen (Saufängen) ist gestattet. Die Menge des Kirrmittels, die Anzahl der
Kirrstellen pro 100 ha und die Art der Vorlage sowie die Vorschriften über die Ausgestaltung der Lebendfallen sind mit
Verordnung der Landesregierung zu regeln.
- Und dann gibt es noch eine Richtlinie wegen Vögeln, die umzusetzen ist. Allerdings hab ich mir da nichts weiter angesehen, weil ich jetzt nach 13h Kurs lieber ins Bett gehen werde.Zitat
Die Verwendung von Salzlecken ist zulässig. Salz darf nur in Form von Bergkern oder Viehsalz ohne jegliche Beimischungen vorgelegt werden.
Das bedeutet, der/die Aufsichtsjäger (oder die Polizei) dürfen störende Personen des Reviers verweisen, bei Nichtfolgeleistung Personalien aufnehmen und Anzeige erstatten.
Schon klar, hab mich nicht richtig ausgedrückt. Heißt nicht, dass man generell jeden verweisen darf, sobald jedoch die bekannten Schirmträger bei einer solchen Jagd auftauchen und imho damit eine Gefährdung auftritt - tschüss!a) Für die Dauer von Treib-, Drück- und Lappjagden UND
b) abseits von Wegen
c) zwecks Verhinderung der Gefährdung von Personen und Sachen.
Also bitte aufpassen: alle Kriterien müssen zutreffen, so generell gilt das nicht.
Das Wegweiserecht haben Polizei und Bundesheer (im Rahmen des MBG) sowieso. Neu ist der beeidete Jagdaufsichtspersonal - - und das ist gut so - in diesem konkreten, eingeschränkten Fall.
Es ist mir ein Bedürfnis, eines klarzustellen: Das Wegweiserecht während der Treibjagd ist eine wesentliche Sache - vor allem unter`m Aspekt der Sicherheit aller Betroffenen!Zu den Straßen: Nach meiner Informationslage sind private Straßen Teil des Waldes (Forststraßen). Somit ist darauf während einer Drückjagd zu jagen und ich kann verweisen wen ich will (sofern Jagdschutzorgan).
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Zukunftshirsch
Beruf: Wildackersaatgut-Jagdbekleidung-Revierbedarf vom Jäger für den Jäger
Also wie Wildacker richtig geschrieben hat sind Forsstraßen keine Straßen. Siehe Katasterpläne. Übrigens hab ich gehört es gibt bei der Jagdschutzorgan Prüfung Prüfer mit folgender Frage: "Was machen Sie wenn Sie mit Ihrem Hund auf der Forststraße spazieren gehen?" Erwünschte Antwort: "Schaden am Wald durch Verwundung des Bodens."Und, Gesetzte sind wie sie gedruckt sind: wenn der Gesetzgeber wollen hätte, dass das nur auf Gemeindestrassen (und aufwärts) ausgenommen ist, hätte er etwas wie "öffentlichen" Strassen und Wegen hineingeschrieben. Hat er nicht.
Worums mir geht:
Bitte mit der Einschränkung der Rechte anderer achtsam umgehen. Ein stürmisches "Juju, ich kanns, ich habs gelernt und ich machs"
führt letzten Endes nur im schlimmsten Fall zum Verfassungsgerichtshof, und dann gibts ein Präzedenzurteil, das vielleicht nicht von Vorteil ist.
MfG, Tschurtsch.Zitat
Neben der von der EU geforderten Sicherstellung des Schutzes unserer Raufußhühner vor absichtlichem Töten und Stören durch jedermann wurden sprachliche Unklarheiten beim Auswilderungszeitpunkt von Fasanen beseitigt, der Wildgatterparagraph präzisiert und die Fütterung sowie die Kirrung neu geregelt. So sind Kirrungen für Schalenwild – ausgenommen Schwarzwild in beschränktem Ausmaß – in Zukunft ebenso verboten wie die Sommerfütterung des Rehwildes. Besonders wichtige Regelungen bezüglich Jagdstörungen wurden in das Jagdgesetz aufgenommen: das Betretungsverbot für jagdfremde Personen im bejagten Gebiet für die Dauer von Treib- und Drückjagden, eine Wegweisungsbefugnis für beeidete Jagdschutzorgane sowie die Hilfeleistung durch die Polizei. Aus dem sogenannten “Haus- und Hofparagraphen” musste der Hühnerhabicht gestrichen werden, dafür sind Marderhund und Waschbär eingefügt worden.