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§1

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Donnerstag, 16. Juni 2011, 11:27

§1

Die an die Bezirksverwaltungsbehörde im Sinne des § 1 des Gesetzes erstatteten Anzeigen über
wahrgenommene Fälle von Gamsräude oder räudeverdächtigen Erscheinungen in einem Jagdrevier sind von
dieser Behörde unverweilt dem zuständigen Gamsräudekommissär (§ 5 Abs. 1) sowie den angrenzenden
Bezirksverwaltungsbehörden des eigenen Landes und der Nachbarländer bekanntzugeben.
Weidmannsheil

Rocces


Wer Rechtschreibfehler findet, darf sie gerne behalten. :D :D
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