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Montag, 11. Juli 2011, 13:23

§ 11: Anhörung und Parteistellung der Gemeinde

(1) Vor der Erteilung von Ausnahmebewilligungen gemäß § 4 sind die Gemeinden, in deren Gebiet die Geländefahrzeuge verwendet werden sollen, zu hören.
(2) In Bewilligungsverfahren nach § 10 kommt der Gemeinde Parteistellung zu, wenn die Sportveranstaltungen nach den landesgesetzlichen Vorschriften über Veranstaltungen anzeigepflichtig sind.
(3) Die nach Abs.1 und 2 der Gemeinde zustehenden Rechte sind Aufgaben des eigenen Wirkungsbereiches.
Weidmannsheil

Rocces


Wer Rechtschreibfehler findet, darf sie gerne behalten. :D :D
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