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Dienstag, 23. August 2011, 17:27

§ 178

§ 178

Personal- und Sachaufwand

(1) Für die Sacherfordernisse der Senate und für die Besorgung ihrer Kanzleigeschäfte hat die
Landesgeschäftsstelle aufzukommen.

(2) Die Leitung der Landesgeschäftsstelle hat für die Verhandlungen vor dem Ehrenrat geeignete Schriftführerinnen oder Schriftführer beizustellen.
Man kann nur jenes Stück Wild erbeuten welches für einem gewachsen ist