Ausnahmen von der Ausschließlichkeit
des Jagdrechtes (
(1) Das Auswildern von Wildarten und -unterarten - ausgenommen Jagdfasan,
Rebhuhn und Stockente zur Bestandesstützung - in den einzelnen Jagdgebieten
ist nur auf Grund einer Bewilligung der Landesregierung zulässig. Die Bewilligung
ist auf Antrag zu erteilen, wenn keine nachteiligen Auswirkungen auf die örtliche
Tier- und Pflanzenwelt zu befürchten sind und die Zustimmung des
Jagdberechtigten vorliegt. Vor der Erteilung der Bewilligung sind die Steirische
Landesjägerschaft und die Landeskammer für Land- und Forstwirtschaft zu hören
und ein wildbiologisches Gutachten einzuholen. Vor einer etwaigen Auswilderung
von wild lebenden Vogelarten, die im europäischen Hoheitsgebiet der
Mitgliedstaaten nicht heimisch sind, ist die Kommission zu konsultieren. (
(11)
(2) Bisam dürfen außer vom Jagdberechtigten auch von Grundeigentümern,
Grundbesitzern oder deren Beauftragten getötet und hiedurch erworben werden.
Hiebei dürfen bei Gefahr im Verzug, insbesondere zur Vermeidung
volkswirtschaftlicher Schäden, mit Genehmigung der Bezirksverwaltungsbehörde
Abzugeisen verwendet werden. Genehmigungen sind im Interesse der Sicherheit
und des Tierschutzes an Auflagen (z.B. Nachweis spezieller Kenntnisse,
Kennzeichnung, technische Spezifikation der Falle, Kontrolle und Verblenden der
Fangvorrichtungen) und Befristungen zu binden.
(3) Zum Schutze der Kleinhaustiere dürfen Füchse, Marder, Iltisse und der
Hühnerhabicht in Häusern, Gehöften und Höfen von den Besitzern oder ihren
Beauftragten, auch wenn diese Personen nicht im Besitz einer Jagdkarte sind,
ohne Bewilligung des Jagdberechtigten lebend gefangen oder mit einer
Schusswaffe getötet werden. Das gefangene oder getötete Tier ist dem
Jagdberechtigten zu übergeben.