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Mittwoch, 19. Mai 2010, 17:43

§22 Unterverpachtung

Abtretung der Jagdpachtung
Die teilweise oder gänzliche Überlassung einer Gemeindejagd in Unterpacht
(Afterpacht) sowie die Abtretung einer gepachteten Gemeindejagd an einen
anderen ist nur nach Maßgabe der §§ 11 und 15 mit Zustimmung des
Gemeinderates und mit Genehmigung der Bezirksverwaltungsbehörde zulässig.
Weidmannsheil

Rocces


Wer Rechtschreibfehler findet, darf sie gerne behalten. :D :D
Hege und Pflege dem Wild
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