(1) Ist der Sachverhalt ausreichend geklärt, so hat der Disziplinarrat die mündliche Verhandlung anzuberaumen (Verhandlungsbeschluß) und zu dieser die Parteien sowie die in Betracht kommenden Zeugen und Sachverständigen zu laden. Die mündliche Verhandlung ist so anzuberaumen, daß zwischen ihr und der Zustellung des Beschlusses ein Zeitraum von mindestens zwei Wochen liegt. In der Ladung ist dem Beschuldigten das Vergehen, das ihm zur Last gelegt wird, kurz und deutlich zu bezeichnen. In der Ladung ist dem Beschuldigten ferner die Zusammensetzung des Disziplinarrates bekanntzugeben. Schließlich ist der Beschuldigte in der Ladung aufzufordern, die seiner Verteidigung dienlichen Beweismittel mitzubringen oder der Behörde so rechtzeitig anzuzeigen, daß sie zur Vernehmung noch herbeigeschafft werden können.
(2) Die mündliche Verhandlung ist nicht öffentlich. Der Beschuldigte kann jedoch die Durchführung einer öffentlichen Verhandlung verlangen. Außerdem kann der Beschuldigte ein Mitglied der Steirischen Landesjägerschaft als Vertrauensperson beiziehen. Beratungen und Abstimmungen des Disziplinarrates sind jedoch vertraulich.
(3) Die mündliche Verhandlung beginnt mit der Verlesung der dem Beschuldigten zur Last gelegten Tat, sodann ist der Beschuldigte zu vernehmen. Bei Beginn der ersten Vernehmung ist der Beschuldigte über Vornamen und Familien- oder Nachnamen, Zeit und Ort der Geburt, Staatsbürgerschaft, Personenstand, Beschäftigung und Wohnort sowie über die Vermögens-, Einkommens- und Familienverhältnisse zu befragen. Sind die Angaben darüber schon in den Akten enthalten, so sind sie dem Beschuldigten zur Anerkennung oder Richtigstellung vorzuhalten. (2)
(4) Nach der Vernehmung des Beschuldigten sind die Beweise in der vom Vorsitzenden bestimmten Reihenfolge aufzunehmen. Die Parteien haben das Recht, Beweisanträge zu stellen. Über die Berücksichtigung dieser Anträge entscheidet der Vorsitzende.
(5) Erfordert der Gang der Beweisaufnahme eine Unterbrechung der mündlichen Verhandlung, so hat darüber der Disziplinarrat nach Beratung zu beschließen.
(6) Nach Aufnahme aller Beweise hat der Vorsitzende das Beweisverfahren zu schließen und dem Disziplinaranwalt das Wort zu erteilen. Der Disziplinaranwalt hat hierauf die Ergebnisse des Beweisverfahrens zusammenzufassen sowie seine Anträge zu stellen und zu begründen.
(7) Sodann ist dem Beschuldigten das Wort zu erteilen. Sofern der Disziplinaranwalt hierauf eine Erwiderung begehrt, hat der Beschuldigte jedenfalls das Schlußwort.
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Nach Schluß der mündlichen Verhandlung zieht sich der Disziplinarrat zur vertraulichen Beratung zurück.
(9) Unmittelbar nach dem Beschluß des Senates ist das Erkenntnis samt den wesentlichen Gründen mündlich zu verkünden und dem Beschuldigten Rechtsmittelbelehrung zu erteilen.
(10) Über die mündliche Verhandlung ist eine vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterfertigende Verhandlungsschrift aufzunehmen. Sie ist vor der Beratung des Senates zu verlesen, wenn die Parteien nicht darauf verzichtet haben. Wird gegen die Aufnahme der Verhandlungsschrift in Kurzschrift oder auf Schallträger kein Einwand erhoben, so ist dies zulässig. Vor der Beratung des Senates ist die in Kurzschrift aufgenommene Verhandlungsschrift zu verlesen oder es ist die Aufnahme des Schallträgers wiederzugeben, wenn die Parteien nicht darauf verzichtet haben. Aufnahmen in Kurzschrift oder auf Schallträger sind spätestens binnen einer Woche in Vollschrift zu übertragen. Der Schallträger ist mindestens drei Monate ab Übertragung aufzubewahren.
(11) Einwendungen wegen behaupteter Unvollständigkeit oder Unrichtigkeit der Verhandlungsschrift sind spätestens unmittelbar nach der Verlesung (Wiedergabe) zu erheben. Wenn den Einwendungen nicht Rechnung getragen wird, sind diese in die Verhandlungsschrift als Nachtrag aufzunehmen. Die Verkündigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 12 ist am Ende der Verhandlungsschrift zu protokollieren.
(12) Über die Beratungen des Disziplinarrates ist ein Beratungsprotokoll aufzunehmen, das vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterfertigen ist.