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Dienstag, 23. August 2011, 17:36

§ 143

§ 143

Abstimmungsverfahren

(1) Wahlort und Wahlzeit bestimmt die Wahlkommission. Die Bezirksjägermeisterin oder der Bezirksjägermeister hat bei der Einberufung des Bezirksjagdtages die Wahlvorschläge sowie Wahlort und Wahlzeit mitzuteilen. Die Wahl hat mittels Stimmzettel zu erfolgen; diese hat die Wahlkommission vorzubereiten.

(2) Das Wahlrecht ist persönlich auszuüben. Allen Wahlberechtigten steht nur eine Stimme zu.
Man kann nur jenes Stück Wild erbeuten welches für einem gewachsen ist