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§3 TKV-Verordnung
(1) Die Bezirksverwaltungsbehörde kann auf Antrag
der zur Ablieferung verpflichteten Personen (§ 4
Abs. 1) oder der Tierkörperverwertungsanstalt im Einzelfall
nach Einholung eines amtsärztlichen und eines
amtstierärztlichen Gutachtens Ausnahmen von der
Ablieferungspflicht nach § 1 bewilligen, wenn die
Ablieferung technisch nicht oder nur unter unverhältnismäßig
hohem Aufwand durchführbar wäre und
gegen eine sonstige Beseitigung (hinreichend tiefes
Verscharren, Verbrennung oder dergleichen) keine
sanitäts- oder veterinärpolizeilichen Bedenken bestehen.
(2) Die Bezirksverwaltungsbehörde kann weiters
folgende Maßnahmen bewilligen:
a) die unschädliche Beseitigung von Körpern von
Kleintieren, die als Haustiere gehalten werden,
durch tiefes Verscharren oder Verbrennung;
b) einzelnen Schlachtbetrieben nach Einholung von
amtstierärztlichen Gutachten die Abgabe von im
Sinne des § 32 der Fleischuntersuchungsverordnung
wenig gefährlichen Stoffen zur unmittelbaren
Verfütterung an bestimmte namentlich genannte
Betriebe, wie Tiergärten und Tierschauen.
(3) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat den Landeshauptmann
von solchen Bewilligungen in Kenntnis zu
setzen.
(4) Die Abgabe von im § 1 Abs. 3 genanntem Material
darf nicht bewilligt werden.