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Zukunftshirsch
Beruf: Wildackersaatgut-Jagdbekleidung-Revierbedarf vom Jäger für den Jäger
Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von »Jägersbursch« (7. Mai 2014, 09:52)
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Zukunftshirsch
Beruf: Wildackersaatgut-Jagdbekleidung-Revierbedarf vom Jäger für den Jäger
schau Dir einfach den Link mal, es ist Gesetzeswidrig wenn die Beamten die Langwaffen mit kontrollieren.
Hiermit begehen sie Amtsmissbrauch......
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Zukunftshirsch
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@Tschurtsch
bin da beim stöbern zufällig auf die Seite gestoßen, habe sie aber leider nicht abgespeichert. Wenn ich sie wieder finden sollte, stelle ich den Link ein. Du kannst aber bei dem link vom Martin nachlesen von der IWÖ hier steht wie man sich bei einer Überprüfung zu verhalten hat.
bin aber trotzdem fündig geworden. Hier der Link
http://www.schuetzenbund.at/oesb/stories…affengesetz.pdf
Teil 3 02/13 da findest du den Absatz.
Zitat
Verwahrung von Schusswaffen
Im neuen § 16a wird eine Verordnungsermächtigung für den Bundesminister für Inneres normiert, nähere Bestimmungen über die Anforderungen an eine sichere Verwahrung zu erlassen. Es soll sich dabei um die Rechtsgrundlage für Verwahrungsbestimmungen in der bereits 1998 erlassenen zweiten Waffengesetz-Durchführungsverordnung (BGBl. II, Nr. 313/1998 – 2. WaffV) handeln, die mangels Verordnungsermächtigung auf rechtlich schwachen Beinen stand. Auch ist damit klargestellt, dass auch Schusswaffen der Kat. C und D sicher zu verwahren sind, da die gesetzliche Verpflichtung einer sicheren Verwahrung genaugenommen nur Inhaber von Waffen der Kat. B betroffen hat. Durch Aufnahme des § 16a in den § 18 Abs. 5 wird klargestellt, dass auch Kriegsmaterial von Inhabern von Ausnahmegenehmigungen für solches sicher zu verwahren ist. Wichtig: Eine polizeiliche Überprüfung des Waffenbesitzers bzw. der Verwahrung seiner Waffen ist – außer im Fall des § 41 (siehe unten) – für die Kategorien C und D allein nicht vorgesehen. Besitzer von Waffen der Kat. B haben wie bisher die regelmäßige fünfjährige Überprüfung zu gewärtigen. Durch die neuen Bestimmungen kann bei diesen nunmehr bei dieser Gelegenheit auch die Verwahrungsprüfung allfälliger Waffen der Kat. C und D erfolgen.