§ 2. Im Sinne dieser Verordnung bedeuten:
1. tollwutverseuchtes Gebiet: Gebiet, innerhalb dem in den letzten zwei Jahren ein Ausbruch der Tollwut bei Wildtieren in Österreich amtlich festgestellt wurde und das gemäß § 3 als solches kundgemacht ist;
2. tollwutgefährdetes Gebiet: Gebiet, welches gemäß § 3 als solches Gebiet kundgemacht ist und
a) entweder an einen Nachbarstaat grenzt, in dem in unmittelbarer Nähe zur österreichischen Grenze Tollwut in freier Wildbahn auftritt oder
b) das an ein Gebiet gemäß Z 1 angrenzt;
3. tollwutfreies Gebiet: Gebiet, in dem nach Abschluss der letzten oralen Immunisierung der Füchse gegen die Tollwut diese Seuche bei Wildtieren nicht mehr amtlich festgestellt wurde und welches gemäß § 3 als solches kundgemacht ist und nicht unter die Z 2 fällt;
4. Impfgebiet: Gebiet, das Gebiete gemäß Z 1 und 2 beinhaltet und in dem gemäß § 3 zur Hintanhaltung der Gefahr der Weiterverbreitung der Tollwut Schutzimpfungen angeordnet und kundgemacht wurden;
5. Untersuchungsprogramm: Programm gemäß § 5, das in Gebieten gemäß Z 1 und 2 zum Zweck der Untersuchung der eingesandten Füchse auf Tollwut sowie zur stichprobenartigen Kontrolle des Erfolges der Impfköderaufnahme nach den Vorgaben des Bundesministers für Gesundheit durchzuführen ist;
6. Überwachungsprogramm: Programm gemäß § 6, das in Gebieten gemäß Z 3 zum Zweck der Erhaltung und des Nachweises dieses Status nach den Vorgaben des Bundesministers für Gesundheit durchzuführen ist;
7. verdächtige Füchse: Füchse, die verendet aufgefunden werden, sowie Füchse, die als krank, verhaltensgestört oder anderweitig auffällig erlegt wurden.