(1) Die Kosten des Verfahrens einschließlich der Reisegebühren und der Gebühren für Dolmetscher, Sachverständige und Zeugen sind von der Steirischen Landesjägerschaft zu tragen, wenn das Verfahren eingestellt wird. Die Kosten des Berufungsverfahrens sind dem Berufungswerber nicht aufzuerlegen, wenn der Berufung auch nur teilweise Folge gegeben wird.
(2) Wird vom Disziplinarrat eine Disziplinarstrafe verhängt, so ist im Erkenntnis auszusprechen, ob und inwieweit er mit Rücksicht auf den von ihm verursachten Verfahrensaufwand die Kosten des Verfahrens zu ersetzen hat. Die aus der Beiziehung eines Verteidigers erwachsenen Kosten hat in allen Fällen der Beschuldigte selbst zu tragen.
(3) Die Verfahrenskosten sind vom Disziplinarrat bzw. dem Berufungssenat in der Form von Pauschalkosten festzusetzen, welche auch die anerlaufenen Zeugengebühren, die Sachverständigengebühren sowie die Kosten der Veröffentlichung rechtskräftiger Disziplinarerkenntnisse beinhalten. Diese Pauschalkosten dürfen EUR 750,- nicht übersteigen. (1)
(4) Hinsichtlich der Gebühren der Dolmetscher und Sachverständigen ist das Gebührenanspruchsgesetz 1975, BGBl. Nr. 136, sinngemäß anzuwenden.
(5) Wird dem Antrag des Verurteilten auf Wiederaufnahme des Verfahrens nicht stattgegeben, so gelten hinsichtlich der Verpflichtung zur Tragung der Verfahrenskosten sinngemäß die vorhergehenden Bestimmungen.
(6) Bei der Bemessung der Pauschalkosten sind der Umfang des Disziplinarverfahrens, das Ausmaß der der Steirischen Landesjägerschaft aus dem Verfahren erwachsenen Kosten sowie das Vermögen, das Einkommen und die anderen für die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Verpflichteten maßgebenden Umstände zu berücksichtigen. Von der Eintreibung der Kosten ist abzusehen, wenn mit Grund angenommen werden kann, daß dies erfolglos wäre.