§ 11. (1) Soweit der Transport, einschließlich der Be- und Entladung, von Tieren nicht den Bestimmungen
des Tiertransportgesetzes-Straße, des Tiertransportgesetzes-Luft und des Tiertransportgesetzes-
Eisenbahn unterliegt, ist beim Transport sicherzustellen, dass die Tiere über einen angemessenen, ausreichend
belüfteten Raum verfügen, Schutz vor ungünstigen Witterungseinflüssen haben und mit dem erforderlichen
Wasser und Futter versorgt werden. Beim Transport von Wassertieren ist darauf zu achten, dass
das Wasservolumen der Anzahl der beförderten Tiere angepasst ist, eine Erwärmung des Wassers und
Absinken des Sauerstoffgehaltes vermieden wird und eine Fütterung zu unterbleiben hat.
(2) Ist die aufrechte Stellung des Behältnisses, mit dem ein Tier transportiert werden soll, nicht ohne
Weiteres von außen erkennbar, so ist das Transportbehältnis mit einem Zeichen zu versehen, das die
aufrechte Stellung des Behältnisses anzeigt. Ist auf Grund der Beschaffenheit des Transportbehältnisses
nicht ohne Weiteres von außen erkennbar, dass damit ein Tier transportiert wird, so ist auf dem
Transportbehältnis ein Hinweis anzubringen, aus dem hervorgeht, welches Tier transportiert wird.
(3) Der Bundesminister für Gesundheit und Frauen hat, in Bezug auf landwirtschaftliche Nutztiere
im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft,
unter Bedachtnahme auf die Zielsetzung und die sonstigen allgemeinen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes
sowie den anerkannten Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse durch Verordnung nähere Bestimmungen
über die Größe, Beschaffenheit und Ausrüstung von Transportbehältnissen, Transportmitteln
und bei der Ver- und Entladung zu benützenden Hilfsmitteln sowie über die Behandlung der Tiere während
ihres Transports zu treffen.