(1) In Revieren, in welchen die Gamsräude amtlich noch nicht einwandfrei festgestellt wurde, hat der
Jagdberechtigte von der Decke räudiger oder räudeverdächtiger Gams ein mindestens 20 cm2 großes infiziertes
Stück an die Bundesanstalt für veterinär-medizinische Untersuchungen in Graz gemäß § 3 des Gesetzes zur
Untersuchung einzusenden. Das Ergebnis der Untersuchung ist vom Jagdberechtigten bzw. dessen Jagdorganen
der Bezirksverwaltungsbehörde und abschriftlich dem zuständigen Gamsräudekommissär bekanntzugeben.
(2) In Revieren, in welchen die Gamsräude einwandfrei festgestellt wurde, hat die Bezirksverwaltungsbehörde
im Einvernehmen mit dem zuständigen Gamsräudekommissär auzuordnen, ob und in welchen Zeitabschnitten
eine weitere Einsendung von Teilen verendeter oder erlegter Gams an die obbezeichnete Anstalt zu erfolgen hat.
(3) Räudebefallene Gams, welche verendet sind oder erlegt wurden, sind im Sinne des § 39 Abs. 4 des
Tierseuchengesetzes vom 6. August 1909, RGBl. Nr. 177, in der Fassung des Bundesgesetzes vom 12. Mai
1949, BGBl. Nr. 122, durch Verbrennen oder tiefes Vergraben unschädlich zu beseitigen.
(4) Das Verbrennen oder Vergraben räudebefallener Kadaver oder Körperteile ist mit Rücksicht auf die
Übertragbarkeit der Räude auf Menschen mit besonderer Vorsicht durchzuführen.