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Samstag, 16. April 2011, 10:09

§1 Zielsetzung

§ 1. Ziel dieses Bundesgesetzes ist der Schutz des Lebens und des Wohlbefindens der Tiere aus der
besonderen Verantwortung des Menschen für das Tier als Mitgeschöpf.
Weidmannsheil

Rocces


Wer Rechtschreibfehler findet, darf sie gerne behalten. :D :D
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