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Freitag, 15. Juli 2011, 08:39

§12 TKV-Verordnung

(1) Verweise in dieser Verordnung auf Bundesgesetze
und -verordnungen sind als Verweise auf folgende
Fassungen zu verstehen:
a) Tierseuchengesetz, RGBl. Nr. 177/1909, in der Fassung
BGBl. I Nr. 98/2001;
b) Vollzugsanweisung betreffend die Verwertung von
Gegenständen animalischer Herkunft in Tierkörperverwertungsanstalten
(Tierkörperverwertung),
StGBl. Nr. 241/1919, in der Fassung BGBl. I
Nr. 72/2001;
c) Fleischuntersuchungsverordnung, BGBl. Nr. 395/
1994, in der Fassung BGBl. II Nr. 320/2001.
(2) Der Verweis auf die Vorschrift der Europäischen
Union ist als Verweis auf folgende Fassung zu verstehen:
Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 mit Vorschriften
zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung
bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien,
Abl. Nr. L 147 vom 31. Mai 2001, S. 1.
Weidmannsheil

Rocces


Wer Rechtschreibfehler findet, darf sie gerne behalten. :D :D
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