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Dienstag, 23. August 2011, 17:28

§ 173

§ 173

Beschwerderecht; Verfahren vor dem Beschwerdesenat

(1) Gegen den Schuldspruch und das Strafausmaß können die oder der Beschuldigte und die Verbandsanwältin oder der Verbandsanwalt, gegen die auferlegten Verfahrenskosten die oder der Beschuldigte und gegen die Einstellung des Verfahrens sowie gegen einen Freispruch die Verbandsanwältin oder der Verbandsanwalt Beschwerde an den Beschwerdesenat erheben.

(2) Die Beschwerde ist binnen zwei Wochen nach Zustellung des Erkenntnisses des Ehrensenates bei der Landesgeschäftsstelle des Landesjagdverbandes schriftlich, telegrafisch oder fernschriftlich einzubringen.

(3) Die Beschwerde hat das Disziplinarerkenntnis zu bezeichnen, gegen das sie sich richtet, und einen begründeten Beschwerdeantrag zu enthalten.

(4) Eine Beschwerde ist nicht mehr zulässig, wenn eine Partei nach Zustellung oder Verkündung des Erkenntnisses ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet hat.
Man kann nur jenes Stück Wild erbeuten welches für einem gewachsen ist