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Dienstag, 23. August 2011, 17:29

§ 171

§ 171

Unterbrechung oder Vertagung der Verhandlung

Der Vorsitz ist berechtigt, bei Vorliegen besonderer Gründe die mündliche Verhandlung zu unterbrechen oder zu vertagen. Wurde die Verhandlung vertagt, so hat der Vorsitz bei der Wiederaufnahme der Verhandlung die wesentlichen Vorgänge der vertagten Verhandlung nach dem Protokoll und den sonst zu berücksichtigenden Akten mündlich vorzutragen.
Man kann nur jenes Stück Wild erbeuten welches für einem gewachsen ist