(1) Der Geschädigte hat sofort, spätestens binnen 2 Wochen ab Kenntnis vom
Eintritt des Schadens, diesen bei sonstigem Verlust des Anspruches beim
Jagdberechtigten schriftlich gegen Empfangsbestätigung oder nachweislich
(eingeschrieben) durch die Post geltend zu machen. Soferne zwischen dem
Geschädigten und dem Jagdberechtigten der Ersatz des Schadens nicht binnen
1 Woche ab Geltendmachung einvernehmlich geregelt wird, gelten die folgenden
Bestimmungen.
(2) Der Geschädigte hat spätestens binnen 2 Wochen ab Geltendmachung des
Schadens bei sonstigem Verlust des Anspruches einen örtlich und sachlich
zuständigen Schiedsrichter schriftlich gegen Empfangsbestätigung oder
nachweislich (eingeschrieben) durch die Post zu verständigen. Der
Schiedsrichter hat notfalls sofort, spätestens aber binnen weiterer 2 Wochen ab
Zugehen der Verständigung den Schaden zu besichtigen und nach Feststellung,
dass ein Jagd- oder Wildschaden vorliegt, die Höhe des Schadensausmaßes
festzusetzen. Ist dem Schiedsrichter jedoch z.B. wegen ungünstiger
Witterungsverhältnisse das Einhalten der Frist nicht zumutbar, beginnt die
2wöchige Frist erst mit Wegfall des Hinderungsgrundes zu laufen. Im Falle des §
68 erfolgt die Festsetzung der Schadenshöhe, soferne bei der Erstbesichtigung
das Vorliegen eines Jagd- oder Wildschadens festgestellt wurde, erst unmittelbar
vor der Ernte. Dazu hat der Geschädigte den Schiedsrichtiger rechtzeitig,
spätestens 1 Woche vor dem voraussichtlichen Erntezeitpunkt, nachweislich zu
verständigen.
(3) Der Schiedsrichter hat zur Schadensermittlung den Jagdberechtigten und den
Geschädigten einzuladen.
(4) Wird die vom Schiedsrichter festgesetzte Schadenshöhe sowohl vom
Jagdberechtigten als auch vom Geschädigten binnen 14 Tagen schriftlich
anerkannt, so ist der festgesetzte Schadensbetrag binnen weiteren 14 Tagen zu
bezahlen. Die Feststellung der Schadenshöhe hat schriftlich zu erfolgen und
stellt einen Exekutionstitel gemäß § 1 Exekutionsordnung dar. Die Kosten des
Schiedsrichters für Kilometergeld, Zeitversäumnis und Mühewaltung sind unter
sinngemäßer Anwendung des Gebührenanspruchgesetzes, BGBl.Nr.136/75,
bzw. der hiezu erlassenen Verordnung, BGBl.Nr.333/82, zu ermitteln. Wenn vom
Schiedsrichter ein Jagd oder Wildschaden festgestellt wurde, sind dessen Kosten
vom Jagdberechtigten, sonst vom Antragsteller zu tragen. Kann die
Kostentragung nicht einvernehmlich geregelt werden, sind die Kosten von der
Bezirksverwaltungsbehörde festzusetzen und vorzuschreiben.
(5) Wird die Schadensermittlung des Schiedsrichters von einer der beteiligten
Personen nicht binnen 14 Tagen schriftlich anerkannt, oder ist der
Schiedsrichter während eines Zeitraumes von 6 Monaten ab Zugehen der
Verständigung (Abs.2) untätig geblieben, so kann der Geschädigte den Schaden
auf dem ordentlichen Rechtsweg geltend machen.