§ 39. (1) Genehmigungspflichtige Schußwaffen und Munition für Faustfeuerwaffen (§ 24) dürfen nur auf Grund eines Waffenpasses, einer Waffenbesitzkarte oder der in Abs. 2 bezeichneten Bescheinigung aus einem Drittstaat in das Bundesgebiet eingeführt werden. Diese Urkunden bilden Unterlagen für die Überführung in ein Zollverfahren.
§ 38 bleibt unberührt.
(2) Menschen, die im Bundesgebiet keinen Wohnsitz haben, kann die zuständige österreichische Vertretungsbehörde auf Antrag die Bewilligung erteilen, die für ihren persönlichen Bedarf bestimmten genehmigungspflichtigen Schußwaffen samt Munition bei der Einreise in das Bundesgebiet einzuführen, sofern die Betroffenen diese Schußwaffen in ihrem Wohnsitzstaat besitzen dürfen und keine Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß durch die Einfuhr dieser Waffen die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit gefährdet würde. Bei der Durchführung des Verfahrens ist das AVG mit Ausnahme der §§ 76 bis 78 anzuwenden; die Bewilligung ist zu versagen, wenn der Betroffene nicht ausreichend an der Feststellung des Sachverhaltes mitwirkt. Die Erteilung der Bewilligung ist durch die Ausstellung einer Bescheinigung nach dem Muster der Anlage 3 (Anm.: Anlage 3 nicht darstellbar) mit einer Gültigkeitsdauer bis zu drei Monaten zu beurkunden. Gegen die Ablehnung des Antrages ist keine Berufung zulässig.
(3) Ausländischen Staatsoberhäuptern, Regierungsmitgliedern, diesen vergleichbaren Persönlichkeiten und deren Begleitpersonen, die in ihrem Wohnsitzstaat zum Besitz der genehmigungspflichtigen Waffen samt Munition berechtigt sind, kann die Grenzübergangsstelle, über die die Einreise erfolgen soll, nach Zustimmung des Bundesministers für Inneres von Amts wegen eine Bewilligung gemäß Abs. 2 erteilen. Im Falle der Einreise über eine Binnengrenze (§ 1 Abs. 9 des Grenzkontrollgesetzes, BGBl. Nr. 435/1996) tritt an die Stelle der Grenzübergangsstelle jene Waffenbehörde erster Instanz, die der Bundesminister für Inneres damit im Einzelfall betraut; sie erteilt die Bewilligung mit Wirksamkeit ab dem Zeitpunkt des Grenzübertrittes.
(4) Die gemäß Abs. 2 ausgestellten Bescheinigungen berechtigen während der Dauer ihrer Gültigkeit zum Besitz der eingeführten genehmigungspflichtigen Waffen. Die nach dem Aufenthaltsort des Berechtigten im Bundesgebiet zuständige Behörde kann die Gültigkeitsdauer der Bescheinigung gemäß Abs. 2 auf die voraussichtliche Dauer der Notwendigkeit des Waffenbesitzes, längstens jedoch auf zwei Jahre verlängern, wenn hierfür eine Rechtfertigung vorliegt.